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III AMuaZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung

Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen Vom

  1. Dezember 1986 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 24 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1863) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen vom
  3. Dezember 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens, der Heilmittelwerbung und betäubungsmittelrechtlicher Anerkennungen vom
  4. Dezember 1986 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.07.2015 III 01.07.2025 IV 01.07.2025 V 01.01.2004 I

(1)Zuständige Behörde auf den Gebieten des Arzneimittel- und des Apothekenwesens und der Heilmittelwerbung, insbesondere für die Durchführung
  1. des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom
  2. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert am
  3. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474, 1476),
  4. des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom
  5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069),
  6. des Apothekengesetzes in der Fassung vom
  7. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1994), zuletzt geändert am
  8. August 2019 (BGBl. I S. 1202, 1218), in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2)Zuständige Behörde für die Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom
  1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert am
  2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691), in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(3)Zuständig für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(4)Oberste Landesbehörde
  1. nach § 4 Absatz 3, § 7, § 8 Absätze 1 und 3 sowie § 10 Absatz 2 BtMG ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
  2. nach § 10a Absatz 1 BtMG ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(5)Anerkennende Behörde nach § 53 Absatz 1 Nummer 3 b der Strafprozessordnung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht I II Zuständig
  1. für die Überwachung nach § 64 Absatz 1AMG in landwirtschaftlichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungen mit Ausnahme der Zoohandlungen,
  2. für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG außerhalb der Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,
  3. für die Durchführung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, soweit es sich nicht um Arzneimittel im Sinne des § 2 AMG oder Medizinprodukte m Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom
  4. August 2002 (BGBl. I 3147), zuletzt geändert am
  5. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1145), in der jeweils geltenden Fassung, handelt, sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Aufsicht über die Apothekerkammer Hamburg auf dem Gebiet der Berufsbildung der Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  7. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden Fassung ist
  8. für die Wahrnehmung von Aufgaben nach 1.1 Abschnitt II Nummer 2, soweit es sich um die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern handelt, 1.2 Abschnitt II Nummer 3, soweit es sich um Werbung für Verfahren, Behandlungen und operative plastisch-chirurgische Eingriffe beim Menschen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 HWG handelt, die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
  9. ansonsten die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht IV V Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vom
  10. April 1975 (Amtlicher Anzeiger Seite 641) sowie die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Apothekenwesens vom
  11. Oktober 1961 (Amtlicher Anzeiger Seite 1113) in der geltenden Fassung werden aufgehoben. zur Einzelansicht V

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.