← Deutschland

V EStZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts vom 18. September 1995 Textnachweis ab:

Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts Vom 18. September 1995 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 6

b Absatz 9, 1.2 nach § 7 k Absatz 3, 1.3 nach § 11 a Absatz 4 in Verbindung mit § 7 h Absatz 2 die Bezirksämter, 2. für die Erteilung von Bescheinigungen 2.

§ 7

i Absatz 2, 2.2 nach § 10 g Absatz 3, 2.3 nach § 11 b Satz 3 in Verbindung mit § 7 i Absatz 2 die Behörde für Kultur und Medien, 3. für die Erteilung von Bescheinigungen 3.

§ 7

h Absatz 2 bei Maßnahmen im Sinne von § 7 h Absatz 1, sofern diese von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gefördert werden, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, 3.2 nach § 7 h Absatz 2, soweit nicht Nummer 3.1 einschlägig ist, die Bezirksämter, 3.3 nach § 10 f Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 7 h Absatz 2, § 7 i Absatz 2 sowie §§ 11 a und 11 b,

  1. a)soweit es sich um Baudenkmale handelt, die Behörde für Kultur und Medien,
  2. b)soweit es sich um Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen handelt, die Bezirksämter, 4. für die Aufgaben der Gemeinden nach §§ 39 und 39 a für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die Bezirksämter. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Durchführung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 12. März 2004 (BGBl. I S. 390, 404), in der jeweils geltenden Fassung ist für das Anerkennungsverfahren nach § 68 Absatz 3 die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist für die Aufgaben der Bezirksämter 1. nach Abschnitt II Nummer 1, Nummer 3.2 und Nummer 3.3 Buchstabe b die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, 2. nach Abschnitt II Nummer 4 die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts vom 18. Januar 1983 (Amtlicher Anzeiger Seiten 193, 253) wird aufgehoben. Hamburg, den 18. September 1995 Der Senat zur Einzelansicht V

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.