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III PStGDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009 gültig ab: 01.07.2025

Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes Vom

  1. November 2009 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 20 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1863) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom
  3. November 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom
  4. November 2009 11.11.2009 Eingangsformel 11.11.2009 I 01.10.2010 II 11.11.2009 III 01.07.2025 IV 01.10.2010 V 11.11.2009 VI 01.10.2010 VII 11.11.2009 Auf Grund von § 74 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom
  5. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert am
  6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693), wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel I

(1)Zuständig für die Durchführung des Personenstandsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit es sich nicht um Aufgaben der Standesämter handelt oder im Gesetz oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie bestellt die Standesbeamten und führt die Aufsicht.
(3)Sie ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des § 30 Absatz 2 PStG.
(4)Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 40 Absatz 3 Satz 2 PStG werden der Behörde für Inneres und Sport übertragen. zur Einzelansicht I II
(1)Zuständige Behörden (Standesämter) nach § 1 Absatz 2 PStG sind die Bezirksämter.
(2)Zuständig für die Aufbewahrung und Fortführung der standesamtlichen Nebenregister, der Zweitbücher und der bis zur Einführung der elektronischen Register geführten papierenen Sicherungsregister ist jeweils bis zu deren Übernahme durch das Staatsarchiv das Bezirksamt Hamburg-Nord. zur Einzelansicht II III
(1)Gemeindebehörde nach § 24 Absatz 1 Satz 1 PStG ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
(2)Gesundheitsamt nach § 24 Absatz 2 Satz 1 PStG ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 3 PStG sind die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 2 PStG werden derjenigen Fachbehörde übertragen, in deren Fachbereich das Forschungsvorhaben fällt. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  2. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213, 220), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom
  3. Dezember 1974 (Amtl. Anz. S. 1661) und die Anordnung zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes vom
  4. Juli 2001 (Amtl. Anz. S. 2825) in der geltenden Fassung werden aufgehoben. zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.