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II TechnDLbVDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Jun

Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste Vom

  1. Juni 2012 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom
  3. Juni 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung von Vorschriften über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom
  4. Juni 2012 14.07.2012 I 01.07.2025 II 14.07.2012 I

(1)Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Technische Dienste vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen der Senat - Senatskanzlei -, der Senat - Personalamt -, die Fachbehörden, die Bezirksämter und der Rechnungshof.
(2)Zuständig für die Durchführung der 1. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), 2. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, 1. für die Laufbahnzweige
  1. a)Architektur,
  2. b)Städtebau,
  3. c)Bauingenieurwesen - Fachgebiet Stadtbauwesen -,
  4. d)Maschinen- und Elektrotechnik,
  5. e)Geoinformation, Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
  6. f)Maschinen- und Elektrotechnik,
  7. g)Umwelttechnik/Umweltschutz die Behörde für Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, 2. für die Laufbahnzweige
  8. a)Architektur - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
  9. b)Städtebau - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
  10. c)Bauingenieurwesen - Fachgebiet Wasserwesen -,
  11. d)Maschinen- und Elektrotechnik - mit Ausbildung bei der Hamburg Port Authority -,
  12. e)Eisenbahnwesen,
  13. f)Hafendienst die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation - Hamburg Port Authority -. zur Einzelansicht I II Folgende Anordnungen treten außer Kraft: 1. Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381), 2. Anordnung zur Durchführung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Februar 2009 (Amtl. Anz. S. 381), 3. Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Hafendienstes vom 4. April 1989 (Amtl. Anz. S. 821) in der geltenden Fassung, 4. Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 485) in der geltenden Fassung. zur Einzelansicht II

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.