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V SOGDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die D

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Vom 9. Dezember 1991 Zum 28.08.2026 aktuellste verfüg

§§ 42und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (Hmb

GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht I II Die Kosten für unaufschiebbare Maßnahmen, die die Vollzugspolizei oder die Feuerwehr nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend gemacht, wenn diese in derselben Angelegenheit gegen denselben Störer Kostenersatz für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu beanspruchen hat. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde im Sinne

  1. der §§ 29 bis 30a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des § 2 Absatz 1 und des § 62 Absatz 3 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom
  3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten vom
  4. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647) in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht III IV Zuständige Behörde im Sinne des § 14 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ist
  5. im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung vom
  6. September 2008 (BGBl. I S. 1799), zuletzt geändert am
  7. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439), in der jeweils geltenden Fassung die Behörde für Inneres und Sport,
  8. im Übrigen Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht IV V

(1)Zuständige Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter.
(2)Zuständig für die Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben am Veranstaltungsort ist das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
(3)

§§ 42und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

(4)Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29 . Juni 2005 (HmbGVBl . S . 256), zuletzt geändert am 14 . November 2019 (HmbGVBl . S . 396), wird bestimmt: Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25 . Januar 1982 (HmbGVBl . S . 19), zuletzt geändert am 24 . Januar 2020 (HmbGVBl . S . 95), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) die Hamburg Port Authority. zur Einzelansicht V VI
(1)Zuständige Behörde im Sinne des § 1a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  3. § 3 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes vom
  4. März 2024 (HmbGVBl. S. 80), geändert am
  5. März 2026 (HmbGVBl. S. 104), und
  6. § 3 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Stadtteil St. Georg vom
  7. Juli 2026 (HmbGVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung neben der Behörde für Inneres und Sport auch das Bezirksamt Hamburg-Mitte zuständig. Es darf insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.
(3)

§§ 42

und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht VI VII Es werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben

  1. die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom
  2. Mai 1988 (Amtlicher Anzeiger Seite 1009),
  3. die Anordnung zur Durchführung der Hundeverordnung vom
  4. Oktober 1991 (Amtlicher Anzeiger Seite 2045). Hamburg, den
  5. Dezember 1991 Der Senat zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.