← Deutschland

II VollstBehAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1. Juni 1999 Textnachweis ab: 01.01.2004

Anordnung über Vollstreckungsbehörden Vom

  1. Juni 1999 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1862) zur Einzelansicht Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom
  3. Juni 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom
  4. Juni 1999 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 I 01.10.2010 II 01.01.2004 III 01.07.2025 IV 01.07.2025 V 01.01.2004 VI 01.01.2004 Auf Grund von § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom
  5. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 79, 136), zuletzt geändert am
  6. April 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 83), und zur Durchführung des § 66 Absätze 2 und 3 des Sozialgesetzbuches -Verwaltungsverfahren - vom
  7. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1469, 2218), zuletzt geändert am
  8. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2022, 2024), wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel I

(1)Vollstreckungsbehörden sind, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit
  1. die Senatsämter,
  2. die Fachbehörden,
  3. die Bergbehörden,
  4. die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (bei Wahrnehmung der ihm vom Senat übertragenen Aufgaben),
  5. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
  6. die Bezirksämter.
(2)Vollstreckungsbehörde bei der Beitreibung der Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  1. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am
  2. August 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2432, 2445), und des § 55 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom
  3. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 3049), zuletzt geändert am
  4. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3836), ist die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Abschnitte II und III bleiben unberührt. zur Einzelansicht I II Die Bezirksämter sind zuständig
  5. für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Verhaftung von Pflichtigen für die Senatsämter und die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg), wobei die bezeichneten Behörden bei Gefahr im Verzug für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zuständig bleiben,
  6. für die Verhaftung von Pflichtigen für den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten,
  7. für die Vollstreckung in den Fällen der Amtshilfe und der Vollstreckungshilfe, soweit es nicht die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen betrifft, die in die fachliche Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von Abschnitt 1 Absatz l Nummern 1 bis 5 fällt, und soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. zur Einzelansicht II III Die Behörde für Finanzen und Bezirke ist zuständig
  8. für die Vollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen für 1.1 die Senatsämter, 1.2 die Fachbehörden, 1.3 die Hamburgische Beauftragte bzw. den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, 1.4 die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg) und 1.5 die Bezirksämter, wobei die bezeichneten Behörden bei Gefahr im Verzug für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und für den Vollzug eines von ihnen angeordneten dinglichen Arrestes zuständig bleiben, sowie
  9. für die Vollstreckung zur Beitreibung von Geldforderungen in den Fällen der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe, soweit es nicht die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen betrifft, die in die fachliche Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von Abschnitt I Absatz 1 Nummern 1 bis 6 fällt. zur Einzelansicht III IV Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  10. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht IV V In den Fällen der Amtshilfe für außerhamburgische Allgemeine Ortskrankenkassen ist die Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg auch hinsichtlich der Beitreibung von Geldforderungen zuständig. zur Einzelansicht V VI 1)
(1)Die Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 30. Juni 1986 (Amtlicher Anzeiger Seite 1213) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2)In Abschnitt IV der Anordnung zur Durchführung des Sozialgerichtsgesetzes vom
  1. September 1965 (Amtlicher Anzeiger Seite 1017), zuletzt geändert am
  2. Februar 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 327), und in Abschnitt V der Anordnung zur Durchführung des Schornsteinfegerrechts vom
  3. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 2089), zuletzt geändert am
  4. Dezember 1996 (Amtlicher Anzeiger Seite 3265), wird die Textstelle „
  5. Mai 1961 (Amtlicher Anzeiger Seite 523)“ jeweils durch die Textstelle „
  6. Juni 1999 (Amtlicher Anzeiger Seite 1457)“ ersetzt.
(3)(aufgehoben) Fußnoten 1) Geändert 3.11.1999 (Amtl. Anz. S. 3209) zur Einzelansicht VI

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.