Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung Vom
- Juli 2005 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung vom
- Juli 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes und der Volksabstimmungsverordnung vom
- Juli 2005 13.08.2005 I 01.04.2023 II 01.04.2023 III 01.04.2023 IV 01.04.2023 V 01.07.2025 VI 01.04.2023 VII 01.04.2023 VIII 01.04.2023 I
(1)Zuständig für die Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom
- Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am
- Juni 2007 (HmbGVBl. S. 174), und der Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO) vom
- Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), geändert am
- August 2008 (HmbGVBl. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter.
(2)Die Bezirksämter sind
- als Eintragungsstellen nach als Eintragungsstellen nach § 9 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 Nummer 2 VAbstVO,
- für den Antrag auf Aufnahme in das Eintragungsverzeichnis nach § 4 Absatz 2 VAbstVO,
- für die Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen nach § 12 VAbstVO,
- für die Ausstellung von Abstimmungsscheinen nach § 23 Absatz 2 VAbstVO,
- für den Ungültigkeitsvermerk nach § 23 Absatz 3 VAbstVO,
- als Abstimmungsstellen für die Stimmabgabe nach § 27 VAbstVO jeweils für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig, soweit der Anlass für das jeweilige Tätigwerden bei ihnen entstanden ist. zur Einzelansicht I II Zuständig als Eintragungsstelle nach § 8 Absatz 1 VAbstVO ist das Amt Hamburg Service. zur Einzelansicht II III Zuständig für
- die Erstellung des elektronischen Eintragungsverzeichnisses nach § 4 Absatz 1 VAbstVO,
- die Erstellung des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses nach § 17 VAbstVO für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Bezirksamt Hamburg-Nord. zur Einzelansicht III IV Zuständig für
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Absatz 1 VAbstG,
- die Entgegennahme der Unterschriftslisten nach § 4 Absatz 3 VAbstG,
- die Zustellung und die Mitteilung nach § 5 Absatz 3 VAbstG,
- die Bekanntmachung, die Zustellung und die Mitteilung nach § 16 Absatz 2 VAbstG,
- die Bekanntmachung und die Zustellung nach § 23 Absatz 3 VAbstG ist die Senatskanzlei. zur Einzelansicht IV V Zuständig für die Kostenerstattung nach § 29 Absatz 6 VAbstVO ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht V VI Zuständig für das Kostenerstattungsverfahren nach § 43 VAbstVO ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht VI VII
(1)Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
- Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht VII VIII Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom
- Juli 2002 (Amtl. Anz. S. 2689) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VIII