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V HSchulWZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 25. September 1991 gültig ab: 01.07.2025

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens Vom

  1. September 1991 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 53 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1867) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom
  3. September 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom
  4. September 1991 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.07.2025 III 01.07.2025 IV 01.07.2025 V 01.07.2025 VI 01.07.2025 VII 06.05.2020 I

(1)Zuständig für die Durchführung
  1. des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom
  2. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171),
  3. des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30 . Oktober 2019 (HmbGVBl . S . 351),
  4. des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren vom
  5. September 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 180),
  6. des Gesetzes zum Abkommen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade vom 1 . November 1993 (HmbGVBl . S . 295),
  7. des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 14 . Dezember 1959 über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen vom 15 . Mai 1972 (HmbGVBl . S . 91),
  8. des Studierendenwerksgesetzes vom
  9. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250),
  10. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom
  11. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nicht dort oder nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
(2)Sie ist im Rahmen von Absatz 1 für die Durchführung der auf das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30 . Oktober 2019 (HmbGVBl . S . 351) gestützten Rechtsverordnungen zuständig, solange sie fortgelten
(3)Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung. zur Einzelansicht I II Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  1. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 603), zuletzt geändert am
  2. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1853, 1858), wird bestimmt: Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 118 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ist die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde im Sinne von § 116 Absatz 3 Satz 1 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um die Genehmigung von Prüfungsordnungen der Bucerius Law School nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 3 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom
  3. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) in der jeweils geltenden Fassung handelt, ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, die des Einvernehmens mit der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung bedarf. zur Einzelansicht III IV
(1)Für das Hochschulwesen zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom
  1. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), Bewilligungsbehörde im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 2 UKEG, und Aufsichtsbehörde nach Artikel 5 Absatz 1 des Universitäts-Krankenhaus Eppendorf - Strukturgesetzes vom
  2. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung.
(2)Für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht IV V
(1)Zuständige Behörde im Sinne von
  1. § 37 Absatz 1 Satz 3 HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um die Berechtigung zum Übergang innerhalb des Hochschulbereichs handelt,
  2. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Universitäts-Zulassungsverordnung vom
  3. Januar 1999 (HmbGVBl. S. 37) in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
(2)Sie nimmt auch die Aufgaben der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde im Sinne von
  1. Anlage 3 Absatz 3 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung vom 19 . Dezember 2019 (HmbGVBl . 2020 S . 23) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. § 3 Absatz 6 Nummer 4 der Allgemeinen Zulassungsordnung vom 8 . Juli 2005 (Amtl . Anz . S . 1401) in der jeweils geltenden Fassung wahr. zur Einzelansicht V VI
(1)Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben einer zuständigen Behörde nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz in der jeweiligen Fassung für die Berufliche Hochschule Hamburg ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung.
(2)Sie ist ebenfalls zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Beruflichen Hochschule Hamburg vom 27 . November 2019 (HmbGVBl . S . 408) in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Hochschulwesens vom 4. November 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 1893) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den 25. September 1991 Der Senat zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.