Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes Vom
- Juli 2019 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 49 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1866) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
- Juli 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
- Juli 2019 27.07.2019 I 27.07.2019 II 01.07.2025 III 01.07.2025 IV 27.07.2019 I Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom
- Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
- Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
- für Wohnassistenzgemeinschaften nach § 2 Absatz 3 a HmbWBG sowie in Bezug auf die Ambulanten Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG das Bezirksamt Altona,
- für dezentrale Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 HmbWBG jeweils das Bezirksamt, in dessen Bezirk zum
- Januar des jeweiligen Jahres die meisten Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen dezentralen Wohneinrichtung betreut werden; sollten jeweils gleichviele Nutzerinnen und Nutzer betreut werden, richtet sich die Zuständigkeit nach der Soll-Personalgröße der jeweiligen bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht; die einmal getroffene Zuständigkeit gilt dabei stets für fünf Kalenderjahre;
- im Übrigen die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II Zuständig für
- das Schließen einer Vereinbarung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen Nord (MDK Nord) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG,
- die Veröffentlichung von Bewertungskriterien und Arbeitshilfen sowie vorgegebenen Formen von Prüfberichten nach § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung (WBDurchfVO) vom
- Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27),
- die Durchführung von schriftlichen Befragungen oder von Online-Befragungen zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen oder dafür, diese Befragungen von geeigneten Stellen durchführen zu lassen, nach § 30 a Absatz 1 HmbWBG sowie § 7 Absatz 1 WBDurchfVO,
- die Beauftragung von Dritten für die Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen nach § 31 Satz 5 HmbWBG,
- das Treffen von Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 37 Absatz 3 HmbWBG ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht II III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
- Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1753) und die Anordnung zur Durchführung des Heimgesetzes vom
- Juni 1997 (Amtl. Anz. S. 1665, 1666) werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben. Hamburg, den
- Juli 2019 Der Senat zur Einzelansicht IV
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