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I WoBetrQGDAnO HA 2019 Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 10. Juli 2019 gültig

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes Vom

  1. Juli 2019 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 49 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1866) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
  3. Juli 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
  4. Juli 2019 27.07.2019 I 27.07.2019 II 01.07.2025 III 01.07.2025 IV 27.07.2019 I Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) vom
  5. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am
  6. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
  7. für Wohnassistenzgemeinschaften nach § 2 Absatz 3 a HmbWBG sowie in Bezug auf die Ambulanten Dienste nach § 2 Absatz 6 HmbWBG das Bezirksamt Altona,
  8. für dezentrale Wohneinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 HmbWBG jeweils das Bezirksamt, in dessen Bezirk zum
  9. Januar des jeweiligen Jahres die meisten Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen dezentralen Wohneinrichtung betreut werden; sollten jeweils gleichviele Nutzerinnen und Nutzer betreut werden, richtet sich die Zuständigkeit nach der Soll-Personalgröße der jeweiligen bezirklichen Wohn-Pflege-Aufsicht; die einmal getroffene Zuständigkeit gilt dabei stets für fünf Kalenderjahre;
  10. im Übrigen die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II Zuständig für
  11. das Schließen einer Vereinbarung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen Nord (MDK Nord) nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG,
  12. die Veröffentlichung von Bewertungskriterien und Arbeitshilfen sowie vorgegebenen Formen von Prüfberichten nach § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 der Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung (WBDurchfVO) vom
  13. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 27),
  14. die Durchführung von schriftlichen Befragungen oder von Online-Befragungen zur Erfassung der Wohn- und Betreuungsqualität in Wohneinrichtungen aus Perspektive der Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen oder dafür, diese Befragungen von geeigneten Stellen durchführen zu lassen, nach § 30 a Absatz 1 HmbWBG sowie § 7 Absatz 1 WBDurchfVO,
  15. die Beauftragung von Dritten für die Veröffentlichung von Strukturmerkmalen, Prüf- und Befragungsergebnissen von Wohneinrichtungen nach § 31 Satz 5 HmbWBG,
  16. das Treffen von Vereinbarungen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 37 Absatz 3 HmbWBG ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht II III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  17. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht III IV Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom
  19. Juli 2011 (Amtl. Anz. S. 1753) und die Anordnung zur Durchführung des Heimgesetzes vom
  20. Juni 1997 (Amtl. Anz. S. 1665, 1666) werden in ihrer geltenden Fassung aufgehoben. Hamburg, den
  21. Juli 2019 Der Senat zur Einzelansicht IV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.