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Eingangsformel AbwZustAnO HA 2010 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 27. Juli 2010 gültig ab: 07.08.201

Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung Vom

  1. Juli 2010 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 38 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1865) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom
  3. Juli 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom
  4. Juli 2010 07.08.2010 Eingangsformel 07.08.2010 I 01.07.2020 II 07.08.2010 III 07.08.2010 IV 07.08.2010 V 01.07.2025 VI 01.07.2020 VII 01.07.2020 VIII 01.07.2020 IX 07.08.2010 Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Stadtentwässerungsgesetzes vom
  5. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am
  6. September 2007 (HmbGVBl. S. 281), § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom
  7. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
  8. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  9. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
  10. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel I

(1)Zuständig für die Abwasserbeseitigung, insbesondere für die Durchführung
  1. des Wasserhaushaltsgesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom
  4. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
  5. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom
  7. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) und des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom
  8. Januar 1980 (HmbGVBl. S. 14), zuletzt geändert am
  9. November 2002 (HmbGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden Fassung sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den genannten Rechtsvorschriften sowie nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2)Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 des Stadtentwässerungsgesetzes. zur Einzelansicht I II Zuständig für die Abwasserbeseitigung auf Neuwerk ist die Hamburg Port Authority. zur Einzelansicht II III
(1)Zuständige Behörde
  1. für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 HmbAbwG und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 8 HmbAbwG und
  2. für die Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG ist die Hamburger Stadtentwässerung. Sie ist ferner zuständig für die Aufhebung öffentlicher Abwasseranlagen nach § 4 Absatz 4 HmbAbwG und für die Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Siele nach § 6 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG.
(2)Ihr werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3 a HmbAbwG übertragen. zur Einzelansicht III IV Zuständige Behörde nach § 26 des Sielabgabengesetzes hinsichtlich der Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes sowie hierauf bezogener Maßnahmen nach § 29 Absatz 4 und für die Anzeige nach § 27 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes ist die Hamburger Stadtentwässerung. zur Einzelansicht IV V Zuständig für die Erhebung, Verrentung und Einziehung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge sowie die Verwaltung der nach früherem Recht festgesetzten laufenden Renten ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach § 17 a Absatz 2 HmbAbwG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom
  1. August 2001 (HmbGVBl. S. 310), geändert am
  2. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275, 278), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht VI VII Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 7 und 8 HmbAbwG wird neben der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft den Bezirksämtern übertragen. Diese dürfen insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. zur Einzelansicht VII VIII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  3. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  4. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht VIII IX Die Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom
  5. Mai 1984 (Amtl. Anz. S. 869) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht IX

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.