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I BestattZustAnO HA 2020 Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom 3. März 2020 gültig ab: 03.09.2025

Obsah (4)§ 1§ 6§ 13§ 3

Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen Vom 3. März 2020 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1Absatz 2 Satz 3 BestattG beim Fund der Leiche eines Unbekannten ist die Behörde für Inneres und Sport.

(2)

  1. § 3 Absatz 1 Satz 1 BestattG (Herausgabe des Vordrucks für Todesbescheinigung),
  2. § 8 Absatz 2 Satz 2 BestattG (bei grenzüberschreitenden Leichenbeförderungen auf dem Wasser- oder Luftweg) ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

(3)

  1. § 15 Absatz 3 BestattG (Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Krematoriums),
  2. § 16 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Zulassung einer Ausnahme von der Friedhofspflicht),
  3. § 26 Absatz 1 BestattG (Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen) hinsichtlich der Genehmigung von Mausoleen,
  4. § 26 Absatz 3 BestattG (Erhaltungsverpflichtungen für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale),
  5. § 31 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Fristbestimmung für den Antrag auf Aushändigung der Grabmale und Grabgegenstände) und
  6. § 32 Absatz 4 Satz 3 BestattG hinsichtlich der Zulassung einer Ruhezeit unter 25 Jahren für den gesamten Friedhof ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(4)

§ 6Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Bestatt

G ist

  1. für verstorbene wohnungslose Personen das Bezirksamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihre letzte Meldeadresse oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hatte,
  2. für verstorbene wohnungslose Personen, die in Hamburg zu keinem Zeitpunkt gemeldet waren, und
  3. für verstorbene Personen, deren Identität nicht feststellbar ist, das Bezirksamt Hamburg-Mitte.

(5)

§ 13Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BestattG (Ermächtigung für die zusätzliche Leichenschau) ist das Bezirksamt Altona.

(6)

§ 3Absätze 2 bis 5, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 3, § 8 und § 9 Bestatt

G ist das Bezirksamt Wandsbek. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Durchführung des Gräbergesetzes in der Fassung vom

  1. Januar 2012 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257, 2260), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht III IV Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
  3. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
  4. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 853), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 HFG wird bestimmt: Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Bestattungsgesetzes, die im Bereich der Friedhöfe Ohlsdorf, Öjendorf, Volksdorf und Wohldorf, Neuer Friedhof Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwerder, Friedhof Kirchdorf-Amtshof und Friedhof Finkenriek oder im Zusammenhang mit einer Bestattung auf diesen Friedhöfen begangen werden, ist die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -. zur Einzelansicht IV V

(1)Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2)Die für das Bestattungs- und Friedhofswesen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Sie ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 HFG. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Unterhaltung und Verwaltung der übrigen staatlichen Friedhöfe sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  2. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
  3. im Hinblick auf die Aufgaben der Bezirksämter nach Abschnitt 1 des Bestattungsgesetzes sowie nach § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absätze 3 und 4, § 13 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und § 32 Absätze 4 und 5 BestattG die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
  4. im Übrigen die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht VII VIII Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
  5. März 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom
  6. Oktober 1996 (Amtl. Anz. S. 2777) in der geltenden Fassung außer Kraft. zur Einzelansicht VIII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.