Obsah (4)
§ 1§ 6§ 13§ 3Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen Vom 3. März 2020 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1Absatz 2 Satz 3 BestattG beim Fund der Leiche eines Unbekannten ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)
- § 3 Absatz 1 Satz 1 BestattG (Herausgabe des Vordrucks für Todesbescheinigung),
- § 8 Absatz 2 Satz 2 BestattG (bei grenzüberschreitenden Leichenbeförderungen auf dem Wasser- oder Luftweg) ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(3)
- § 15 Absatz 3 BestattG (Genehmigung der Errichtung und des Betriebs eines Krematoriums),
- § 16 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Zulassung einer Ausnahme von der Friedhofspflicht),
- § 26 Absatz 1 BestattG (Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen) hinsichtlich der Genehmigung von Mausoleen,
- § 26 Absatz 3 BestattG (Erhaltungsverpflichtungen für geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale),
- § 31 Absatz 1 Satz 2 BestattG (Fristbestimmung für den Antrag auf Aushändigung der Grabmale und Grabgegenstände) und
- § 32 Absatz 4 Satz 3 BestattG hinsichtlich der Zulassung einer Ruhezeit unter 25 Jahren für den gesamten Friedhof ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(4)
§ 6Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 4 und § 16 Absatz 3 Satz 1 Bestatt
G ist
- für verstorbene wohnungslose Personen das Bezirksamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihre letzte Meldeadresse oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hatte,
- für verstorbene wohnungslose Personen, die in Hamburg zu keinem Zeitpunkt gemeldet waren, und
- für verstorbene Personen, deren Identität nicht feststellbar ist, das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
(5)
§ 13Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BestattG (Ermächtigung für die zusätzliche Leichenschau) ist das Bezirksamt Altona.
(6)
§ 3Absätze 2 bis 5, § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 3, § 8 und § 9 Bestatt
G ist das Bezirksamt Wandsbek. zur Einzelansicht II III Zuständig für die Durchführung des Gräbergesetzes in der Fassung vom
- Januar 2012 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert am
- Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257, 2260), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht III IV Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
- Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 853), in Verbindung mit § 2 Absatz 2 HFG wird bestimmt: Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Bestattungsgesetzes, die im Bereich der Friedhöfe Ohlsdorf, Öjendorf, Volksdorf und Wohldorf, Neuer Friedhof Finkenwerder, Alter Friedhof Finkenwerder, Friedhof Kirchdorf-Amtshof und Friedhof Finkenriek oder im Zusammenhang mit einer Bestattung auf diesen Friedhöfen begangen werden, ist die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -. zur Einzelansicht IV V
(1)Die für die Finanzen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist die Behörde für Finanzen und Bezirke.
(2)Die für das Bestattungs- und Friedhofswesen zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. Sie ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 HFG. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Unterhaltung und Verwaltung der übrigen staatlichen Friedhöfe sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist
- im Hinblick auf die Aufgaben der Bezirksämter nach Abschnitt 1 des Bestattungsgesetzes sowie nach § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absätze 3 und 4, § 13 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und § 32 Absätze 4 und 5 BestattG die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- im Übrigen die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft. zur Einzelansicht VII VIII Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom
- März 2020 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen vom
- Oktober 1996 (Amtl. Anz. S. 2777) in der geltenden Fassung außer Kraft. zur Einzelansicht VIII