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I PsychKGDAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Obsah (4)§ 12§ 13§ 23§§ 42

Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten Vom 11. März 1997 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

stehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II

(1)Zuständig für die Gewährung von Hilfen für Suchtkranke ist neben den Bezirksämtern die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2)Zuständige Behörde

§ 12

Absatz 2 für psychisch Kranke, die im Rahmen der Jugendhilfe in Einrichtungen der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration gemäß §§ 34, 42 SGB VIII untergebracht sind, ist das Bezirksamt Hamburg-Nord. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde 1.

§ 12Absätze 1 und 3, § 14 Absätze 3 und 4, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 2.

für die Wahrnehmung der Aufgaben

Abschnitt I

außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist das Bezirksamt Altona.

zur Einzelansicht III IV Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) wird bestimmt: Zuständige Behörde

§ 12

Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befinden, ist das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Es ist im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung. zur Einzelansicht IV V Zuständige Behörde 1.

§ 12

Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden, 2. für die Ermächtigung

§ 13

Absatz 1 sowie 3.

§ 23und § 31 Nummer 2 ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.

Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde

§§ 42und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (Hmb

GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 20. Dezember 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1975) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VII

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.