stehend nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksämter. zur Einzelansicht I II
Absatz 2 für psychisch Kranke, die im Rahmen der Jugendhilfe in Einrichtungen der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration gemäß §§ 34, 42 SGB VIII untergebracht sind, ist das Bezirksamt Hamburg-Nord. zur Einzelansicht II III Zuständige Behörde 1.
für die Wahrnehmung der Aufgaben
zur Einzelansicht III IV Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) wird bestimmt: Zuständige Behörde
Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf befinden, ist das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Es ist im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung. zur Einzelansicht IV V Zuständige Behörde 1.
Absatz 2 für psychisch Kranke, die sich in sonstigen Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 befinden, 2. für die Ermächtigung
Absatz 1 sowie 3.
Sie ist im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit auch zuständig für den Vollzug der Unterbringung mit Ausnahme der Zuführung. zur Einzelansicht V VI Fachbehörde
GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 20. Dezember 1977 (Amtlicher Anzeiger Seite 1975) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. zur Einzelansicht VII
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.