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V WehrPflGDAnO HA 2011 Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom 28. November 2011 gültig ab: 01.04.2023

Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts Vom 28. November 2011 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1Absatz 1 Nummer 2 Uk

V, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist, der Senat - Personalamt - als oberste Landesbehörde, 2.

§ 1Absatz 1 Nummer 3 Uk

V die Behörde für Inneres und Sport, 3.

§ 1Absatz 1 Nummer 4 Uk

V, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist, der Senat - Personalamt - und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit, 4.

§ 1Absatz 1 Nummern 5, 6 und 9 Uk

V die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, 5.

§ 1Absatz 1 Nummer 7 Uk

V die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, 6.

§ 1Absatz 1 Nummer 8 Uk

V die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,

  1. für die wehrpflichtigen Beschäftigten 7.1 der Bürgerschaftskanzlei, 7.2 der Fraktionen der Bürgerschaft, 7.3 von Bürgerschaftsabgeordneten die Bürgerschaft,
  2. in allen anderen Fällen (§ 1 Absatz 1 Nummer 12 UkV) der Senat - Personalamt - und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit.

(2)Oberste Landesbehörde im Sinne von § 1 Absatz 3 UkV ist der Senat - Personalamt -.
(3)Oberste Landesbehörde für die gutachtliche Stellungnahme nach § 2 Absatz 3 UkV ist für
  1. Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 UkV die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
  2. Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben d und g die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(4)Die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern und bei der Wehrbereichsverwaltung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 UkV) benennt die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V
(1)Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
  1. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom
  3. September 2002 (Amtl. Anz. S. 3993) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
  4. November 2011 Der Senat zur Einzelansicht VI

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.