Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts Vom 28. November 2011 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1Absatz 1 Nummer 2 Uk
V, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist, der Senat - Personalamt - als oberste Landesbehörde, 2.
§ 1Absatz 1 Nummer 3 Uk
V die Behörde für Inneres und Sport, 3.
§ 1Absatz 1 Nummer 4 Uk
V, soweit in § 1 Absatz 1 Nummer 5 UkV nichts anderes bestimmt ist, der Senat - Personalamt - und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit, 4.
§ 1Absatz 1 Nummern 5, 6 und 9 Uk
V die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, 5.
§ 1Absatz 1 Nummer 7 Uk
V die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, 6.
§ 1Absatz 1 Nummer 8 Uk
V die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- für die wehrpflichtigen Beschäftigten 7.1 der Bürgerschaftskanzlei, 7.2 der Fraktionen der Bürgerschaft, 7.3 von Bürgerschaftsabgeordneten die Bürgerschaft,
- in allen anderen Fällen (§ 1 Absatz 1 Nummer 12 UkV) der Senat - Personalamt - und die Fachbehörden im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit.
(2)Oberste Landesbehörde im Sinne von § 1 Absatz 3 UkV ist der Senat - Personalamt -.
(3)Oberste Landesbehörde für die gutachtliche Stellungnahme nach § 2 Absatz 3 UkV ist für
- Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 UkV die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
- Wehrpflichtige im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben d und g die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(4)Die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern und bei der Wehrbereichsverwaltung (§ 6 Absatz 2 Satz 1 UkV) benennt die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht IV V
(1)Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am
- Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
- Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
- Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung zur Durchführung des Wehrpflichtrechts vom
- September 2002 (Amtl. Anz. S. 3993) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
- November 2011 Der Senat zur Einzelansicht VI