← Deutschland

V HfVerkZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom 23. Mai 1980 gültig ab: 01.07.202

Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht Vom

  1. Mai 1980 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 162 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) zur Einzelansicht Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom
  3. Mai 1980 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom
  4. Mai 1980 01.01.2004 I 01.07.2020 II 01.10.2005 III 14.08.2019 IV 21.02.2007 V 01.07.2025 VI 01.07.2025 VII 01.07.2025 VIII 01.01.2004 I Zuständig für die Durchführung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom
  5. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am
  6. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
  7. auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
  8. in den Randgebieten oberhalb der Tatenberger Schleuse das Bezirksamt Bergedorf,
  9. in den übrigen Randgebieten und im Hamburger Hafen die Hamburg Port Authority. zur Einzelansicht I II 2) Zuständig für
  10. die Erteilung von Hafenfahrzeugattesten,
  11. die Erteilung von Befähigungszeugnissen,
  12. die Durchführung der Vorschriften über die gewerbliche Hafenschifffahrt ist die Hamburg Port Authority. Fußnoten 2) Geändert 4.10.2005 (Amtl. Anz. 1810) zur Einzelansicht II III Zuständig
  13. auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung (Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienenden Vorschriften) für 1.1 die Überwachung des Verhaltens im Verkehr, 1.2 die Prüfung aller Papiere, die sich auf das Fahrzeug, die Ladung, die Besatzung und die Fahrgäste beziehen, 1.3 die Überwachung der Vorschriften über Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Betrieb und Besatzung der Fahrzeuge;
  14. auf dem Gebiet der Verkehrsregelung für 2.1 Maßnahmen, welche keinen Aufschub dulden, 2.2 die Durchführung von Maßnahmen, die sich aus Erlaubnissen nach § 39 Absatz 1 der Hafenverkehrsordnung vom
  15. Juli 1979 (HmbGVBl . S . 227), zuletzt geändert am 6 . August 2019 (HmbGVBl . S . 253), in der jeweils geltenden Fassung sowie aus Genehmigungen nach § 57 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom
  16. August 1977 mit der Änderung vom
  17. April 1978 (Bundesgesetzblatt 1 1977 Seite 1499, 1978 Seite 586) ergeben;
  18. für die Entgegennahme von Meldungen und Anzeigen 3.1 gemäß § 7 Absatz 3 der Hafenverkehrsordnung, 3.2 gemäß § 9 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und § 40 Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung neben den nach Abschnitten I und V zuständigen Behörden ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht III IV Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach §§ 19, §§ 24 und §§ 26 der Hafenfahrzeugverordnung vom
  19. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am
  20. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 585), in der jeweils geltenden Fassung ist die Hamburg Port Authority . zur Einzelansicht IV V

(1)Zuständig für
  1. die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen 1.1 nach § 9 Nummer 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes über das Verlieren von Öl, 1.2 nach § 40 Absatz 2 Nummer 4 der Hafenverkehrsordnung über Gewässerverunreinigungen, 1.3 nach § 41a der Hafenverkehrsordnung über das Einleiten von Ballastwasser, 1.4 nach § 41b der Hafenverkehrsordnung über das Einbringen von Sedimenten, mit Ausnahme in den Randgebieten oberhalb der Tatenberger Schleuse,
  2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41a Absatz 2 der Hafenverkehrsordnung,
  3. die Bestimmung der Aufnahmeanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 der Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg vom
  4. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 87), geändert am
  5. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 21, 22),
  6. die Erteilung der Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung, ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.
(2)Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung mit Ausnahme auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Durchführung gesundheitspolizeilicher Aufgaben sind
  1. im Hamburger Hafen die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
  2. in den Randgebieten die Bezirksämter. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  3. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am
  4. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Aufgaben der Bezirksämter
  5. nach Abschnitt I Nummer 2 die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
  6. nach Abschnitt VI Nummer 2 die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht VII VIII 2) Die Anordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom
  7. April 1966 mit der Änderung vom
  8. April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1966 Seite 471, 1975 Seite 705) wird aufgehoben. Hamburg, den
  9. Mai 1980 Der Senat Fußnoten 2) Geänderte Bezeichnung 3.8.1982 (Amtl. Anz. S. 1497) - bisheriger Abschnitt VII ist jetzt Abschnitt VIII zur Einzelansicht VIII

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.