(2)Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis für das Fischen vom Boot aus nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung mit Ausnahme auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht V VI Zuständig für die Durchführung gesundheitspolizeilicher Aufgaben sind
- im Hamburger Hafen die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
- in den Randgebieten die Bezirksämter. zur Einzelansicht VI VII Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am
- Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Aufgaben der Bezirksämter
- nach Abschnitt I Nummer 2 die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- nach Abschnitt VI Nummer 2 die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. zur Einzelansicht VII VIII 2) Die Anordnung zur Durchführung des Hafengesetzes vom
- April 1966 mit der Änderung vom
- April 1975 (Amtlicher Anzeiger 1966 Seite 471, 1975 Seite 705) wird aufgehoben. Hamburg, den
- Mai 1980 Der Senat Fußnoten 2) Geänderte Bezeichnung 3.8.1982 (Amtl. Anz. S. 1497) - bisheriger Abschnitt VII ist jetzt Abschnitt VIII zur Einzelansicht VIII