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II VerkSi ZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom 1. September 1998 gültig ab: 01.0

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung Vom

  1. September 1998 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 159 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom
  3. September 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom
  4. September 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 I 01.07.2020 II 01.07.2025 III 01.07.2020 IV 01.07.2020 V 01.07.2020 VI 01.07.2020 Auf Grund von § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom
  5. Oktober 1968 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1082), zuletzt geändert am
  6. März 1997 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 726, 731), wird bestimmt: zur Einzelansicht Eingangsformel I Zuständig für die Durchführung des Verkehrssicherstellungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende. Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 4 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom
  7. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert am
  8. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2469), übertragen. zur Einzelansicht I II

(1)Zuständig für die Verpflichtung zu Leistungen sowie die Auferlegung sonstiger Pflichten und die Entgegennahme von Auskünften nach
  1. § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom
  2. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung soweit diese Straßen, schiffbare Gewässer und Häfen betreffen,
  3. § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Luftfahrzeuge betreffen,
  4. den §§ 13 bis 15 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Seeschiffe, Binnenschiffe, Luftfahrzeuge, Flugplätze und Flughäfen betreffen, ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(2)Sie ist auch zuständig für die Durchführung
  1. der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs vom
  2. August 1978 (BGBl. I S. 1210), zuletzt geändert am
  3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1260),
  4. der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom
  5. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert am
  6. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548),
  7. der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs vom
  8. Januar 1981 (BGBl. I S. 101), zuletzt geändert am
  9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1260).
(3)Ihr werden zugleich die Aufgaben der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 4 Satz 1 und § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs übertragen. zur Einzelansicht II III
(1)Zuständig für die Auferlegung von Pflichten nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger betreffen, ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2)Sie ist zugleich zuständig für die Aufgaben der
  1. unteren Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Absatz 1 sowie nach § 9 Absatz 2 in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom
  2. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert am
  3. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. höheren Verwaltungsbehörde nach § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs.
(3)Soweit und solange die nach dieser Anordnung zuständigen Behörden ihre Aufgaben aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen können, ist die Behörde für Inneres und Sport auch zuständig für Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr. zur Einzelansicht III IV Zuständig für die Aufgaben als untere Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Absatz 4 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind die Bezirksämter. zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht V VI Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom 11. Februar 1986 (Amtl. Anz. S. 317) wird aufgehoben. Hamburg, den 1. September 1998 Der Senat zur Einzelansicht VI

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