Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens Vom
- Dezember 1993 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 157 der Anordnung vom
- September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom
- Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom
- Dezember 1993 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.07.2025 III 01.05.2011 IV 01.05.2011 V 01.05.2011 I
(1)Zuständig für die Durchführung
- des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1531),
- des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom
- Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert am
- August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548),
- des Landeseisenbahngesetzes vom
- November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
- September 1987 (HmbGVBl. S. 177), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert am
- März 2020 (BGBl. I S. 501, 504), in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2)Ihr werden zugleich die Aufgaben
- der obersten Landesbehörde nach § 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
- August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert am
- März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(3)Zuständig als
- Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde für die Hafenbahn,
- Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde für andere nichtbundeseigene Eisenbahnen außer für Plangenehmigungsverfahren und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung,
- Anhörungsbehörde gemäß § 10 Absatz 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes zu Planfeststellungen für Eisenbahnen des Bundes, sofern die Pläne vor dem
- Dezember 2020 eingereicht werden, ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht I II Enteignungsbehörde im Rahmen der Anwendung des § 17 Absatz 2 LEG ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht II III Polizeibehörde im Sinne von § 35 Absatz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom
- März 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 259) ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht III IV Die Deutsche Bundesbahn wird nach § 5 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 42 LEG ermächtigt, auf nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich der Anschlussbahnen, soweit sie den Betrieb führt, die Aufsicht über ihre Bediensteten, Betriebsmittel und Betriebsführung im Sinne von § 30 LEG auszuüben. zur Einzelansicht IV V In ihrer jeweils geltenden Fassung werden aufgehoben:
- die Anordnung zur Durchführung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 1299),
- die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom
- Januar 1978 (Amtlicher Anzeiger Seite 37). Hamburg, den
- Dezember 1993 Der Senat zur Einzelansicht V