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V EBZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 16. Dezember 1993 gültig ab: 01.05.2011

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens Vom

  1. Dezember 1993 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 157 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1878) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom
  3. Dezember 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom
  4. Dezember 1993 01.01.2004 I 01.07.2025 II 01.07.2025 III 01.05.2011 IV 01.05.2011 V 01.05.2011 I

(1)Zuständig für die Durchführung
  1. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
  2. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
  3. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531),
  4. des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom
  5. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert am
  6. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1548),
  7. des Landeseisenbahngesetzes vom
  8. November 1963 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am
  9. September 1987 (HmbGVBl. S. 177), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort, im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom
  10. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert am
  11. März 2020 (BGBl. I S. 501, 504), in anderen Zuständigkeitsanordnungen oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(2)Ihr werden zugleich die Aufgaben
  1. der obersten Landesbehörde nach § 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
  2. der obersten Landesverkehrsbehörde nach § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom
  3. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert am
  4. März 2005 (BGBl. I S. 931, 965), in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
(3)Zuständig als
  1. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde für die Hafenbahn,
  2. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde für andere nichtbundeseigene Eisenbahnen außer für Plangenehmigungsverfahren und Entscheidungen über den Verzicht auf Planfeststellung,
  3. Anhörungsbehörde gemäß § 10 Absatz 3 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes zu Planfeststellungen für Eisenbahnen des Bundes, sofern die Pläne vor dem
  4. Dezember 2020 eingereicht werden, ist die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation. zur Einzelansicht I II Enteignungsbehörde im Rahmen der Anwendung des § 17 Absatz 2 LEG ist die Behörde für Finanzen und Bezirke. zur Einzelansicht II III Polizeibehörde im Sinne von § 35 Absatz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom
  5. März 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 259) ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht III IV Die Deutsche Bundesbahn wird nach § 5 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 42 LEG ermächtigt, auf nichtbundeseigenen Eisenbahnen einschließlich der Anschlussbahnen, soweit sie den Betrieb führt, die Aufsicht über ihre Bediensteten, Betriebsmittel und Betriebsführung im Sinne von § 30 LEG auszuüben. zur Einzelansicht IV V In ihrer jeweils geltenden Fassung werden aufgehoben:
  6. die Anordnung zur Durchführung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom
  7. Dezember 1963 (Amtlicher Anzeiger Seite 1299),
  8. die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom
  9. Januar 1978 (Amtlicher Anzeiger Seite 37). Hamburg, den
  10. Dezember 1993 Der Senat zur Einzelansicht V

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.