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III SGB10DAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. November 1990 Textnachweis ab: 01.01.2004

Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom

  1. November 1990 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 149 der Anordnung vom
  2. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1877) zur Einzelansicht Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom
  3. November 1990 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom
  4. November 1990 01.01.2004 I 01.04.2023 II 01.06.2008 III 01.01.2004 IV 01.07.2025 V 01.10.2010 VI 01.04.2023 VII 01.04.2023 I

(1)Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sind die Behörde für Inneres und Sport und die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service.
(2)Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist ferner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben das Staatsarchiv. zur Einzelansicht I II Die Aufgaben oder obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 nimmt jeweils wahr diejenige Behörde, die für das Verfahren über die Erbringung der Sozialleistung zuständig ist, auf das sich die Tatsachenbehauptungen des Betroffenen beziehen. Soweit für das Verfahren ein Bezirksamt zuständig ist, nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 wahr die jeweilige Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am
  2. Oktober 2006 (HmbGVBl. S: 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht II III Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 75 Absatz 2 Satz 1 nimmt wahr diejenige Behörde, die für den Sozialleistungsbereich zuständig ist, auf den sich die wissenschaftliche Forschung oder die Planung beziehen. zur Einzelansicht III IV Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 94 Absatz 2 Satz 2 nimmt die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration wahr. zur Einzelansicht IV V Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  3. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Inneres und Sport. zur Einzelansicht V VI Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom
  4. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am
  5. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung. zur Einzelansicht VI VII Die Anordnung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom
  6. Juli 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 1385) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Hamburg, den
  7. November 1990 Der Senat zur Einzelansicht VII

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