Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom
Eingangsformel § 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Abschlussprüfungsordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 sowie Umschulungsprüfungsordnungen nach § 59 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes werden auf die zuständigen Stellen gemäß § 73 Absatz 2 und § 74 beziehungsweise § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes übertragen 1. im Bereich des öffentlichen Dienstes und der Hauswirtschaft - mit Ausnahme der ländlichen Hauswirtschaft - auf den Senat - Personalamt -, 2. für die Fortbildung in den Pflegeberufen auf die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
§ 2 Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte auf die zuständigen Stellen übertragen
§ 3 Nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes sowie § 124b in Verbindung mit § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung auf die zuständigen Stellen gemäß § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen
§ 4 Die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung vom 5. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 165) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.