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Eingangsformel MBerH-W/GBauAnlErhV HA Landesnorm Hamburg Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Hoheluft-West/Generalsv

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Hoheluft-West/Generalsviertel Vom 20. April 2012 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Hoheluft-West/Generalsviertel vom

  1. April 2012 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen für den Milieubereich Hoheluft-West/Generalsviertel vom
  2. April 2012 12.05.2012 Eingangsformel 12.05.2012 Einziger Paragraph 12.05.2012 Anlage 12.05.2012 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
  3. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
  4. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
  5. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
  6. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), sowie § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
  7. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
  8. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel Einziger Paragraph

(1)Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze durchgezogene Linie abgegrenzten Flächen für das Gebiet zwischen der Gärtnerstraße, den Grundstücken nordöstlich der Kottwitzstraße, nördlich Eppendorfer Weg, nordöstlich Wrangelstraße, westlich Moltkestraße, Isebekkanal, Bismarckstraße, Scheideweg, Eppendorfer Weg und den Grundstücken westlich der Mahnsteinstraße in der Gemarkung Eimsbüttel des Bezirks Eimsbüttel, Ortsteile 308, 315, 316.
(2)Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3)Es wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden
  1. a)eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. b)nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 20. April 2012. Das Bezirksamt Eimsbüttel zur Einzelansicht Einziger Paragraph Anlage zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.