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Eingangsformel ÜZVO Landesnorm Hamburg Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) vom 20. Mai 2003 Textna

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) *) Vom 20. Mai 2003 **) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom

  1. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509) Fußnoten *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. **) Gilt gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) als auf Grund dieses Gesetzes erlassen. zur Einzelansicht Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) vom
  5. Mai 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) vom
  6. Mai 2003 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2026 § 2 01.01.2004 Auf Grund von § 20 Absatz 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom
  7. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am
  8. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absätze 3 und 4 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), besteht aus dem Buchstaben »Ü« und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt, 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung
  1. a)Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
  2. b)die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als »Z« und deren Nummer,
  3. c)die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als »P«, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
  4. d)die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als »ZiE« und die Behörde, 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind, 4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2)1 Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben »Ü« umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. 2 Der Buchstabe »Ü« und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. 3 Der Buchstabe »Ü« muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3)Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe »Ü« ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Zum selben Zeitpunkt tritt die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 29. November 1994 (HmbGVBl. S. 301, 310) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.