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Eingangsformel SternSozErhV HA Landesnorm Hamburg Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) Vom 27. Februar 2013 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 12 der Verordnung vom

  1. August 2025 (HmbGVBl. S. 506) zur Einzelansicht Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) vom
  2. Februar 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Stadtteil Sternschanze (Soziale Erhaltungsverordnung Sternschanze) vom
  3. Februar 2013 23.03.2013 Eingangsformel 23.03.2013 § 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 01.01.2026 § 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen 23.03.2013 § 3 - Hinweis 23.03.2013 Anlage - Grenze des Gebietes 23.03.2013 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  4. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
  5. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
  6. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
  7. Juni 2011 (HmbGVBl. S. 256), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
  8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
  9. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 213), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich auch aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedarf.
(2)Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Entlang der westlichen Seite der Schanzenstraße von der Ecke Altonaer Straße bis zur Südseite der Hausnummer 77; Richtung Osten abknickend auf der Südseite der Lagerstraße bis zur Ecke Sternstraße; Sternstraße westliche Seite bis zur Ecke Neuer Kamp, einschließend die Flurstücke 34, 238, 35, 36, 37 und 224 der Gemarkung Sternschanze; nördliche Seite Neuer Kamp bis zur Ecke Neuer Pferdemarkt; östliche Seite Neuer Pferdemarkt bis zur Einmündung Schanzenstraße, verspringend zur Einmündung Schulterblatt und entlang westliche Seite Beim grünen Jäger bis zur Stresemannstraße; Nordseite Stresemannstraße bis zur Sternbrücke Einmündung Max-Brauer-Allee; entlang der südlichen Seite des Bahndamms der Verbindungsbahn bis zur Ostseite der Brücke über das Schulterblatt; östliche Seite Schulterblatt bis Altonaer Straße; südliche Seite Altonaer Straße; südliche Seite Kleiner Schäferkamp mit den Flurstücken 304, 373, 372, 301, 298, 308, 307, 310 und 300 der Gemarkung Sternschanze; Kleiner Schäferkamp bis Schanzenstraße. zur Einzelansicht § 1 § 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Hinweis Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 27. Februar 2013. Das Bezirksamt Altona zur Einzelansicht § 3 Anlage zur Sozialen Erhaltungsverordnung Sternschanze Grenze des Gebietes zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.