← Deutschland

§ 1 EimsbSSozErhV HA Landesnorm Hamburg - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung f

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) Vom 18. Juli 2014 Zum 28.08.2026 aktuellste verfüg

bare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 § 7 der Verordnung vom

  1. August 2025 (HmbGVBl. S. 506) zur Einzelansicht Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) vom
  2. Juli 2014 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Eimsbüttel (Soziale Erhaltungsverordnung Eimsbüttel-Süd) vom
  3. Juli 2014 30.07.2014 Eingangsformel 30.07.2014 § 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich 01.01.2026 § 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen 30.07.2014 § 3 - Hinweis 30.07.2014 Anlage 30.07.2014 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom
  4. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
  5. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
  6. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
  7. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
  8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
  9. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

(1)Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bedarf.
(2)Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Schäferkampsallee 1, auf der nordwestlichen Seite des Kleinen Schäferkamps, parallel versetzt der Bezirksgrenze folgend, in südwestlicher Richtung bis zur Einmündung Weidenallee/Schanzenstraße, weiter geradeaus Altonaer Straße über die Einmündung Schulterblatt/Eimsbütteler Straße bis zur Bezirksgrenze, der Bezirksgrenze in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Grundstücksgrenze zwischen Eimsbütteler Straße 62 und 64, den nördlichen Grenzen der Grundstücke Eimsbütteler Straße 62 und 60, Waterloostraße 48-12 in östlicher Richtung über den Waterloohain folgend, bis diese auf die westliche Grenze des Grundstücks Waterloostraße 8-2 treffen, dessen Spitze wird umfahren, weiter auf der Grenze zwischen den Grundstücken Eimsbütteler Chaussee 37/37a und 45b bis zur westlichen Kante des Gebäudes Eimsbütteler Chaussee 37a, weiter in nordwestlicher Richtung in Flucht mit den westlichen Grenzen der Grundstücke Eimsbütteler Chaussee 47-67, dann der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Eimsbütteler Chaussee 67 folgend, über die Eimsbütteler Chaussee hinweg, zur Westgrenze des Grundstücks Eimsbütteler Chaussee 84, von hier nördlich bis zur Kreuzung Doormannsweg. Auf der südöstlichen Straßenseite in nordöstlicher Richtung bis zur Fruchtallee 61, Richtung Osten auf der südlichen Seite der Fruchtallee bis zur Einmündung Bellealliancestraße/Weidenallee (ohne das gewerblich genutzte Grundstück Fruchtallee 29-53 /Eppendorfer Weg 24), weiter in östlicher Richtung auf der südlichen Straßenseite der Schäferkampsallee bis Haus Nummer 1. zur Einzelansicht § 1 § 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. zur Einzelansicht § 2 § 3 Hinweis Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Hamburg, den 18. Juli 2014. Das Bezirksamt Eimsbüttel zur Einzelansicht § 3 Anlage zur Einzelansicht

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.