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§ 14 ElbefondsG Landesnorm Hamburg - Schlussbestimmungen Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz - ElbefondsG) vom 16. Okto

Obsah (14)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14

Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz - ElbefondsG) Vom 16. Oktober 2007 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz - ElbefondsG) vom

  1. Oktober 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz - ElbefondsG) vom
  2. Oktober 2007 31.10.2007 Eingangsformel 31.10.2007 § 1 - Errichtung 31.10.2007 § 2 - Stiftungszweck 31.10.2007 § 3 - Stiftungsvermögen 25.12.2013 § 4 - Stiftungsmittel 25.12.2013 § 5 - Förderung 31.10.2007 § 6 - Organe 31.10.2007 § 7 - Vorstand 25.12.2013 § 8 - Kuratorium 25.12.2013 § 9 - Satzung 31.10.2007 § 10 - Rechnungswesen, Jahresabschluss 01.03.2025 § 11 - Überwachung durch den Rechnungshof 25.12.2013 § 12 - Stiftungsaufsicht 25.12.2013 § 13 - Beendigung, Heimfall 25.12.2013 § 14 - Schlussbestimmungen 25.12.2013 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel § 1 Errichtung Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Stiftung Elbefonds“ eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 1

§ 2 Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung liegt in der Erhaltung der für den Sportbootverkehr und den Tourismus der gesamten Region bedeutsamen Sportboothäfen an der tidebeeinflussten Elbe und ihren Nebenflüssen zwischen Cuxhaven und der Staustufe Geesthacht. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle Unterstützung der förderfähigen Maßnahmen erfüllt, die die in Satz 1 genannten Sportboothäfen zur Minderung der Verschlickung ihrer Hafenanlagen ergreifen.

§ 2§ 3 Stiftungsvermögen

(1)Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barkapital von 10.000.000 Euro.
(2)Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung der Stifterin sowie Dritter erhöht werden.
(3)Zuwendungen sowie sonstige Erträge erhöhen das Stiftungsvermögen, soweit sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

§ 3§ 4 Stiftungsmittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus 1.

Erträgen des gemäß § 3 gebildeten Stiftungsvermögens, 2. Zuwendungen und sonstigen Erträgen, soweit sie zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.

§ 4§ 5 Förderung

(1)Die nach § 9 zu erlassende Satzung regelt, welche Bedingungen die in § 2 genannten Häfen erfüllen müssen, um förderfähig zu sein.
(2)Der von der Stiftung zu übernehmende Finanzierungsanteil beträgt maximal 30 vom Hundert der in einem förderfähigen Antrag nachgewiesenen Kosten. Die übrigen Kosten der Maßnahme trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller; ihre Finanzierung ist im Antrag nachzuweisen.
(3)Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(4)Für die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln wird ein Vergabeausschuss eingerichtet. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.

§ 5

§ 6 Organe Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 6§ 7 Vorstand

(1)Die Stiftung hat einen aus einer Person bestehenden Vorstand. Der Vorstand wird durch den Präses der nach § 12 Aufsicht führenden Behörde für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den vom Kuratorium vorgegebenen Grundsätzen der Stiftungspolitik. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3)Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.
(4)Der Vorstand führt den Vorsitz im Vergabeausschuss. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.

§ 7§ 8 Kuratorium

(1)Das Kuratorium besteht aus
  1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
  2. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der förderfähigen Sportboothäfen.
(2)Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für bis zu vier Jahre vom Präses der nach § 12 Aufsicht führenden Behörde bestellt. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Vertreterinnen oder Vertreter werden auf mehrheitlichen Vorschlag der nach § 5 Absatz 1 förderfähigen Sportboothäfen bestellt; die erstmalige Bestellung erfolgt im Anschluss an die in der gemäß § 9 zu erlassenden Satzung näher geregelte erstmalige Feststellung des Verzeichnisses der förderfähigen Sportboothäfen. Eine gleichzeitige Bestellung von mehreren, zeitlich einander nachfolgenden Vertreterinnen und Vertretern zum Zwecke der Rotation ist zulässig.
(3)Das Kuratorium legt die Grundsätze der Stiftungspolitik fest. Es beschließt insbesondere über
  1. den Wirtschaftsplan sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses,
  2. den Jahresbericht,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
  5. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  6. den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln,
  7. Änderungen der Satzung,
  8. die Benennung der Mitglieder des Vergabeausschusses,
  9. andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.
(4)Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden kann ein Beschluss nicht gefasst werden.
(5)Das Kuratorium kann eine Geschäftsanweisung für den Vorstand beschließen.

§ 8§ 9 Satzung

(1)Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über
  1. das Vermögen und die Aufgaben der Stiftung,
  2. die Berufung und Abberufung der Organe der Stiftung,
  3. die Aufgaben und Befugnisse der Organe und
  4. die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen.
(2)Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 9§ 10 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom
  1. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen von der Anwendung ist die Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht.
(3)Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
  1. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am
  2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
  3. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
(4)Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 10

§ 11 Überwachung durch den Rechnungshof Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO.

§ 11

§ 12 Stiftungsaufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 12§ 13 Beendigung, Heimfall

(1)Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2)Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr gesamtes Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg. Soweit Dritte das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen gemäß § 3 Absätze 2 und 3 erhöht haben, entsteht im Falle der Aufhebung der Stiftung ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Rückerstattung zum Nennwert.

§ 13§ 14 Schlussbestimmungen Fördermittel dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn 1.

die am

  1. September 2006 bei der Planfeststellungsbehörde beantragte Fahrrinnenanpassung der Elbe durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden ist,
  2. die Umsetzung der beantragten Maßnahmen tatsächlich begonnen hat und
  3. kein Rechtsmittel geltend gemacht worden oder die Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich bestätigt worden ist. Ausgefertigt Hamburg, den
  4. Oktober
  5. Der Senat

§ 14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.