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§ 5 WegeReinGebO HA Landesnorm Hamburg - Änderung des öffentlichen Reinigungsdienstes Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege Vom 24. März 1998 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom

  1. März 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom
  2. März 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Anwendungsbereich 01.01.2018 § 2 - Benutzungsgebühren 01.01.2025 § 3 - Gebührenpflichtige 01.01.2004 § 4 - Fälligkeit 01.01.2004 § 5 - Änderung des öffentlichen Reinigungsdienstes 01.01.2018 § 6 - Unterbrechen der Reinigung 01.01.2004 § 7 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund von § 32 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom
  3. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am
  4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), und von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom
  5. März 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich 1 Diese Gebührenordnung gilt für die öffentlichen Wege, die in der Wegereinigungsverordnung vom

  1. März 2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 465), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HWG aufgeführt sind. 2 Sie ist anzuwenden, sobald und soweit Wegeflächen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG vom öffentlichen Reinigungsdienst gereinigt werden.

§ 1§ 2 Benutzungsgebühren

(1)Die Benutzungsgebühr für die Reinigung der Wegeflächen gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG beträgt pro Monat für je einen Meter Frontlänge
  1. bei vierzehntäglicher Reinigung 0,30 Euro (Gebührenklasse 1/2),
  2. bei wöchentlich einmaliger Reinigung 0,68 Euro (Gebührenklasse 001),
  3. bei wöchentlich zweimaliger Reinigung 1,33 Euro (Gebührenklasse 002),
  4. bei wöchentlich dreimaliger Reinigung 1,94 Euro (Gebührenklasse 003),
  5. bei wöchentlich fünfmaliger Reinigung 3,29 Euro (Gebührenklasse 005),
  6. bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung 4,04 Euro (Gebührenklasse 006),
  7. bei wöchentlich sechsmaliger Reinigung sowie insgesamt 68 weiteren Reinigungen im Jahr 5,03 Euro (Gebührenklasse 006+S),
  8. bei wöchentlich siebenmaliger Reinigung sowie weiteren 156 Reinigungen pro Jahr 7,33 Euro (Gebührenklasse 007+S),
  9. bei wöchentlich zwölfmaliger Reinigung (7 Besenreinigungen vormittags, 5 Grobreinigungen nachmittags) sowie 15 weiteren Grobreinigungen im Jahr 7,60 Euro (Gebührenklasse 012+S),
  10. bei wöchentlich vierzehnmaliger Reinigung 10,70 Euro (Gebührenklasse 014).
(2)1 Frontlänge nach Absatz 1 ist die Länge, mit der das Grundstück an die gebührenpflichtige Wegestrecke grenzt. 2 Für die Zuordnung abgerundeter oder abgeschrägter Ecken eines Grundstücks zur gebührenpflichtigen Wegestrecke ist die vermessungstechnische Begrenzung des jeweiligen Wegeflurstücks maßgebend. 3 Die Länge ist auf volle Meter abzurunden.

§ 2§ 3 Gebührenpflichtige

(1)Gebührenpflichtig sind die Eigentümer, die Erbbauberechtigten oder die Nießbraucher der an die gebührenpflichtige Wegestrecke angrenzenden Grundstücke.
(2)Geht das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch im Laufe eines Kalendervierteljahres auf einen anderen über, so sind für dieses Kalendervierteljahr neben den bisherigen Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern auch die Erwerber gebührenpflichtig.

§ 3§ 4 Fälligkeit

(1)Die Gebühr wird am
  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November eines Jahres für das laufende Kalendervierteljahr fällig.
(2)1 Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 als Fälligkeitszeitpunkt der jeweils für ein Kalenderjahr zu zahlenden Gebühr den
  1. Juli bestimmen. 2 Der nach Satz 1 bestimmte Zeitpunkt bleibt so lange maßgebend, bis er auf Antrag der Gebührenpflichtigen geändert wird. 3 Der Antrag ist spätestens bis zum
  2. September des vorhergehenden Jahres zu stellen.

§ 4§ 5 Änderung des öffentlichen Reinigungsdienstes

(1)1 Wird die Reinigung einer Wegefläche gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HWG im Laufe eines Kalendervierteljahres vom öffentlichen Reinigungsdienst übernommen, so entsteht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des Monats mit voller Reinigungsleistung. 2 Wird die Reinigung durch den öffentlichen Reinigungsdienst im Laufe des Kalendervierteljahres beendet, so endet die Gebührenpflicht mit dem Ablauf des Monats mit voller Reinigungsleistung.
(2)Absatz 1 gilt sinngemäß für die Vermehrung oder Verminderung der Reinigungshäufigkeit innerhalb eines Kalendervierteljahres.

§ 5§ 6 Unterbrechen der Reinigung 1 An gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.

und 31. Dezember eines jeden Jahres fällt die Reinigung ersatzlos ohne Einfluss auf die Gebührenpflicht aus. 2 Das Gleiche gilt für vorübergehende Unterbrechungen der Reinigungstätigkeit durch Naturereignisse, Straßenbauarbeiten oder andere nicht vermeidbare Umstände, wie außergewöhnliche Verschmutzungen, besondere Witterungsereignisse oder zur Laubzeit. 3 Vorübergehend im Sinne des Satzes 2 ist eine Unterbrechung in einer Zeit von bis zu 45 zusammenhängenden Kalendertagen. 4 Dauert die Unterbrechung länger, so werden für den gesamten Unterbrechungszeitraum keine Gebühren berechnet. 5 Überzahlungen sind mit späteren Gebührenforderungen zu verrechnen.

§ 6§ 7 Inkrafttreten

(1)Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2)Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 6. Februar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3)Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.