Obsah (4)
Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder V
Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom
- Dezember 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom
- Dezember 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Staatsvertrag 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Eingangsformel Artikel 1 Dem am 20. November 1998 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 1
Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 2
Artikel 3 1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den
- Dezember
- Der Senat Fußnoten 1) In Kraft getreten mit Wirkung vom
- 1999 gemäß der Bekanntmachung vom
- 1999 (HmbGVBl. S. 29)
Artikel 3
Staatsvertrag über die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder zur Endlinienfertigung des A3XX Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg), vertreten durch den Ersten Bürgermeister, und das Land Schleswig-Holstein (im Folgenden: Schleswig-Holstein), vertreten durch die Ministerpräsidentin, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag. Präambel Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Schleswig-Holstein sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region. Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung von Flächen in Schleswig-Holstein für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A3XX) ermöglicht werden. Artikel 1
(1)Schleswig-Holstein überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten und einvernehmlich zwischen den Ländern ausgewählten Flächen (Ausgleichs- und Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg.
(2)Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(3)1 Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in Schleswig-Holstein durchzuführen. 2 Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.
(4)1 Soweit schleswig-holsteinische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. 2 Die Landesregierung Schleswig-Holstein erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. 3 Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. 4 Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen 1 Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. 5 Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. 6 Soweit es um das fachliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geht, ist die Erklärung über das Einvernehmen binnen 2 Wochen abzugeben.
Artikel 1Artikel 2
(1)Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) vorgesehen werden.
(2)Flächen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
- Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG Nr. L 305, S. 42) entsprechen.
(3)Schleswig-Holstein wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.
Artikel 2
Artikel 3 Hamburg wendet für die schleswig-holsteinischen Flächen das in Schleswig-Holstein geltende Recht an.
Artikel 3Artikel 4
(1)Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.
(2)Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 2 bestandskräftig geworden sind.
(3)1 Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. 2 Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Schleswig-Holstein in die Maßnahmen gem. Artikel 1. 3 Hamburg trägt ebenfalls alle Kosten, die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen entstehen.
(4)Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von 6 Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.
Artikel 4