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Artikel 3 ErsMNDStVtrG HA Landesnorm Hamburg Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenh

Obsah (4)Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11

Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom

  1. November 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder vom
  2. November 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Staatsvertrag 01.01.2004 Artikel 1 01.01.2004 Artikel 2 01.01.2004 Artikel 3 01.01.2004 Artikel 4 01.01.2004 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Eingangsformel Artikel 1 Dem am

  1. Oktober 1998 in Hamburg und am
  2. Oktober 1998 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 1

Artikel 2 Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 2

Artikel 3 1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den

  1. November
  2. Der Senat Fußnoten 1) In Kraft getreten mit Wirkung vom
  3. 1999 gemäß der Bekanntmachung vom
  4. 1999 (HmbGVBl. S. 28)

Artikel 3

Staatsvertrag Die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Hamburg) und das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen) schließen vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und des Niedersächsischen Landtages folgenden Staatsvertrag. Präambel Zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum unterstützen Hamburg und Niedersachsen sich gegenseitig im Rahmen des Möglichen und Erforderlichen bei ihren Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Region. Durch diesen Staatsvertrag soll Hamburg die Einbeziehung niedersächsischer Flächen für erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei der koordinierten Durchführung von notwendigen Planfeststellungsverfahren für die geplante Erweiterung des Geländes der Daimler-Benz Aerospace-Airbus GmbH in Hamburg-Finkenwerder (Endlinienfertigung A3XX) ermöglicht werden. Artikel 1

(1)1 Niedersachsen überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten Flächen im niedersächsischen Landkreis Stade (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. 2 Als solche Fläche ist zunächst die Elbinsel Hahnöfer Sand vorgesehen.
(2)Die niedersächsische Landesregierung kann erforderlichenfalls weitere Flächen im Landkreis Stade, die als geeignet im Sinne von Absatz 1 in Betracht kommen, der in diesem Vertrag auf Hamburg übertragenen Befugnis unterstellen.
(3)Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg.
(4)1 Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. 2 Die Bezirksregierung Lüneburg erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. 3 Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. 4 Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen einer Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. 5 Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden.
(5)1 Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der niedersächsischen Betroffenen durchzuführen. 2 Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.

Artikel 1Artikel 2

(1)Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. 03. 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 08. 1998 (BGBl. I S. 2481), vorgesehen werden.
(2)Landwirtschaftlich genutzte Flächen der Elbinsel Hahnöfer Sand sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom
  2. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), entsprechen.
(3)Niedersachsen wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

Artikel 2

Artikel 3 Hamburg wendet für die niedersächsischen Flächen das in Niedersachsen geltende Recht an.

Artikel 3Artikel 4

(1)Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.
(3)1 Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. 2 Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1.
(4)Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrunde liegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.

Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.