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SachbezAnrV HA Landesnorm Hamburg Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom 3. November 1998 Tex

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten Vom 3. November 1998 *) Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom

  1. November 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom
  2. November 1998 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Dienstwohnung 01.01.2004 § 2 - Gemeinschaftsverpflegung 01.01.2004 § 3 - Sonstige Sachbezüge 14.09.2005 § 4 - Inkrafttreten 14.09.2005 Auf Grund von § 6 Absatz 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 169, 203), zuletzt geändert am
  4. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seite 280, 1998 Seite 4), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Dienstwohnung

(1)1 Bei Einräumung einer Dienstwohnung ist diese der Beamtin oder dem Beamten mit einem Betrag auf die Besoldung anzurechnen, der dem Mietwert entspricht (Dienstwohnungsvergütung). 2 Bei der Ermittlung des Mietwertes sind - ausgehend von der ortsüblichen Vergleichsmiete - werterhöhende und wertmindernde Umstände zu berücksichtigen. 3 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Dienstwohnungsvergütung zur Vermeidung von Härten niedriger festgesetzt werden.
(2)1 Die festzusetzende Dienstwohnungsvergütung darf die folgenden Beträge nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung): bei monatlichen Bruttobezügen höchste Dienstwohnungsvergütung von Euro bis Euro Euro 1332,00 1382,99 226,00 1383,00 1433,99 234,50 1434,00 1484,99 243,00 1485,00 1535,99 251,50 1536,00 1586,99 260,00 1587,00 1637,99 268,50 1638,00 1688,99 277,00 1689,00 1739,99 285,50 1740,00 1790,99 294,00 1791,00 1841,99 302,50 1842,00 1892,99 311,00 1893,00 1943,99 319,50 1944,00 1994,99 328,00 1995,00 2045,99 336,50 2046,00 2096,99 345,00 2097,00 2657,99 345,00 zuzüglich je 8,50 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2096,99 Euro 2658,00 und mehr 438,50 zuzüglich je 6,00 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2657,99 Euro Zu den Bruttobezügen im Sinne dieser Verordnung zählen: - das Grundgehalt, - die Zuschüsse zum Grundgehalt, - der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich zustehenden Familienzuschlag stets in Höhe der Stufe 3 anzusetzen ist, - die Amtszulagen, - die Stellenzulagen, - die Überleitungszulagen und - die Ausgleichszulagen. 2 Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttobezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. 3 Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttobezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des der Besoldungsänderung zugrunde liegenden Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle. 4 Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei einer Unterbrechung der Bezügezahlung sind die Bruttobezüge zugrunde zu legen, die der Beamtin oder dem Beamten bei voller Beschäftigung zustünden.
(3)Neben der Dienstwohnungsvergütung sind der Beamtin oder dem Beamten mit einem angemessenen Betrag die sich aus der Wohnungsüberlassung ergebenden sonstigen Kosten (Betriebskosten im Sinne von § 27 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom
  1. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2179), zuletzt geändert am
  2. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1167), und Nebenleistungen (z. B. Überlassung von Gärten, Ausstattungsgegenständen oder Geräten) anzurechnen.

§ 1

§ 2 Gemeinschaftsverpflegung Die Gemeinschaftsverpflegung ist den zur Teilnahme verpflichteten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit dem Betrage auf die Besoldung anzurechnen, den die zuständige Behörde jeweils festgesetzt hat.

§ 2

§ 3 Sonstige Sachbezüge Alle in den §§ 1 und 2 nicht aufgeführten Sachbezüge sind der Beamtin oder dem Beamten in Höhe der Selbstkosten auf die Besoldung anzurechnen.

§ 3§ 4 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(2)Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamten vom 20. März 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 106) außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.