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§ 3 DüV HA Landesnorm Hamburg - Räumlicher Geltungsbereich Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenh

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hambu

Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) vom

  1. Juli 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hamburgische Verordnung über ergänzende Vorschriften zur Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Hamburgische Düngeverordnung) vom
  2. Juli 2019 03.08.2019 Eingangsformel 03.08.2019 § 1 - Geltungsbereich und Ziel 16.01.2021 § 2 - Begriffe 03.08.2019 § 3 - Räumlicher Geltungsbereich 05.11.2022 § 4 - Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV 05.11.2022 § 5 - Bußgeldvorschriften 05.11.2022 § 6 - Übertragung der Verordnungsermächtigung 16.01.2021 Anlage 05.11.2022 Auf Grund von § 13 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) vom
  3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom
  4. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert am
  5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Geltungsbereich und Ziel

(1)Diese Verordnung regelt ergänzend zur Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat.
(2)Ziel der Verordnung ist die Reduzierung landwirtschaftlicher Nährstoffeinträge in Gewässer durch Nitrat in belasteten Grundwasserkörpern.
(3)Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  1. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EU Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2008 (ABl. EU 2008 Nr. L 311 S. 1, 2010 Nr. L 276 S. 80).

§ 1§ 2 Begriffe Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Dü

V entsprechend.

§ 2

§ 3 Räumlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das in der Anlage dargestellte, mit Nitrat belastete Gebiet im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV.

§ 3§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 DüV

(1)Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder dessen Auftrag festgestellt worden sind. Die in Satz 1 genannte Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein.
(2)Abweichend von § 13a Absatz 2 Nummer 4 DüV dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom
  1. November bis zum Ablauf des
  2. Februar nicht aufgebracht werden. § 6 Absatz 10 Sätze 1, 2, 4 und 5 DüV bleibt unberührt.

§ 4

§ 5 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig nach § 14 des Düngegesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, aufbringt, ohne dass vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber beziehungsweise in deren oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom
  3. November bis zum Ablauf des
  4. Februar aufbringt.

§ 5

§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13a Absatz 1 Satz 1 DüV in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 des Düngegesetzes wird auf die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft weiter übertragen.

§ 6

Anlage

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.