Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts Vom
- August 1982 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 79 der Anordnung vom
- Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2099) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts vom
- August 1982 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts vom
- August 1982 01.01.2004 I 01.07.2020 II 01.06.2008 III 01.07.2020 IV 01.06.2008 I
(1)Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung nach Bundesrecht nimmt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wahr.
(2)Ihr obliegen auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom
- Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am
- Juli 2008 (BGBl. I S. 1212, 1213), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Sie
- trifft als zuständige Behörde die Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbindungen im Falle einer Kontaktsperre nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in der Fassung vom
- September 1977 (BGBl. l S. 1877, zuletzt geändert am
- Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1908) in der jeweils geltenden Fassung,
- beruft die Handelsrichter als bestimmte Behörde nach § 12 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG) vom
- Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107), zuletzt geändert am
- Juli 2001 (HmbGVBl. S. 215), in der jeweils geltenden Fassung,
- übt die Dienstaufsicht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften als bestimmte Behörde nach § 23 HmbAGGVG aus. Sie führt auch die Dienstaufsicht über die Verwaltungsgerichte und das Finanzgericht.
(4)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom
- Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am
- Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19, 20), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Ihr Präses ist im Rahmen von Satz 1 zuständiger Senator im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 1 und § 60 Absatz 4 Satz 1 HmbRiG.
(5)Sie ist auch zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) in der jeweils geltenden Fassung.
(6)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
- Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert am
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3228), in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz kann ihre Aufgaben nach § 33 EGGVG durch die Justizvollzugsanstalten wahrnehmen lassen. zur Einzelansicht I II 1)
(1)Die Aufgaben der Gemeinde nach § 36 GVG obliegen den Bezirksämtern.
(2)Die Wahl der Vertrauenspersonen durch die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks nach § 40 Absatz 3 Satz 1 GVG liegt bei den Bezirksversammlungen. Fußnoten 1) Geänderte Bezeichnung 17.9.2008 (Amtl. Anz. S. 1889,1893) - bisheriger Abschnitt III ist jetzt Abschnitt II. zur Einzelansicht II III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
- Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht III IV 3) Die Anordnung über Zuständigkeiten der Justizbehörde vom
- September 1968 mit den Änderungen vom
- April 1970 und
- April 1982 (Amtlicher Anzeiger 1968 Seite 1175, 1970 Seite 605, 1982 Seite 765) wird aufgehoben. Fußnoten 3) Geänderte Bezeichnung 17.9.2008 (Amtl. Anz. S. 1889,1893) - bisheriger Abschnitt V ist jetzt Abschnitt IV. zur Einzelansicht IV