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IV GVuaZustAnO HA Landesnorm Hamburg Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrecht

Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts Vom

  1. August 1982 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 79 der Anordnung vom
  2. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2099) zur Einzelansicht Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts vom
  3. August 1982 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts vom
  4. August 1982 01.01.2004 I 01.07.2020 II 01.06.2008 III 01.07.2020 IV 01.06.2008 I

(1)Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung nach Bundesrecht nimmt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wahr.
(2)Ihr obliegen auch die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 40 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom
  1. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am
  2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212, 1213), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Sie
  1. trifft als zuständige Behörde die Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbindungen im Falle einer Kontaktsperre nach § 33 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in der Fassung vom
  2. September 1977 (BGBl. l S. 1877, zuletzt geändert am
  3. Juli 2001, BGBl. I S. 1887, 1908) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. beruft die Handelsrichter als bestimmte Behörde nach § 12 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG) vom
  5. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107), zuletzt geändert am
  6. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 215), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. übt die Dienstaufsicht über die Gerichte und Staatsanwaltschaften als bestimmte Behörde nach § 23 HmbAGGVG aus. Sie führt auch die Dienstaufsicht über die Verwaltungsgerichte und das Finanzgericht.
(4)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) vom
  1. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am
  2. Januar 2001 (HmbGVBl. S. 19, 20), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Ihr Präses ist im Rahmen von Satz 1 zuständiger Senator im Sinne von § 50 Absatz 2 Satz 1 und § 60 Absatz 4 Satz 1 HmbRiG.
(5)Sie ist auch zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614) in der jeweils geltenden Fassung.
(6)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz ist oberste Landesbehörde im Sinne des § 14 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom
  1. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), geändert am
  2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3228), in der jeweils geltenden Fassung.
(7)Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz kann ihre Aufgaben nach § 33 EGGVG durch die Justizvollzugsanstalten wahrnehmen lassen. zur Einzelansicht I II 1)
(1)Die Aufgaben der Gemeinde nach § 36 GVG obliegen den Bezirksämtern.
(2)Die Wahl der Vertrauenspersonen durch die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks nach § 40 Absatz 3 Satz 1 GVG liegt bei den Bezirksversammlungen. Fußnoten 1) Geänderte Bezeichnung 17.9.2008 (Amtl. Anz. S. 1889,1893) - bisheriger Abschnitt III ist jetzt Abschnitt II. zur Einzelansicht II III Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom
  1. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. zur Einzelansicht III IV 3) Die Anordnung über Zuständigkeiten der Justizbehörde vom
  2. September 1968 mit den Änderungen vom
  3. April 1970 und
  4. April 1982 (Amtlicher Anzeiger 1968 Seite 1175, 1970 Seite 605, 1982 Seite 765) wird aufgehoben. Fußnoten 3) Geänderte Bezeichnung 17.9.2008 (Amtl. Anz. S. 1889,1893) - bisheriger Abschnitt V ist jetzt Abschnitt IV. zur Einzelansicht IV

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