Obsah (9)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - Vom 15. Juni 1993 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - vom
- Juni 1993 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Zulassungsordnung für die Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - vom
- Juni 1993 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Zulassungsbeschränkung 19.08.2026 § 2 - Vergabe der Ausbildungsplätze 19.08.2026 § 3 - Vergabe nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten 19.08.2026 § 4 - Härtefälle 19.08.2026 § 5 - Bewerbungen 19.08.2026 § 6 - Zulassung 19.08.2026 § 7 - Unwirksamkeit der Zulassung 19.08.2026 § 8 - Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze 19.08.2026 § 9 - (aufgehoben) 01.01.2004 Auf Grund von § 33 Absatz 3 des Schulgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg vom
- Oktober 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 297), zuletzt geändert am
- Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 123), wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Zulassungsbeschränkung
(1)1 Die Zulassung zur Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - ist aufgrund der in den Blick zu nehmenden Werkstattauslastung auf maximal 24 Schülerinnen und Schüler je Ausbildungsbeginn beschränkt. 2 Dabei sind für die Ausbildung zur Gewandmeisterin beziehungsweise zum Gewandmeister mit dem Schwerpunkt „Damen“ und für die Ausbildung zur Gewandmeisterin beziehungsweise zum Gewandmeister mit den Schwerpunkt „Herren“ in der Regel jeweils zwölf Ausbildungsplätze vorgesehen; von dieser Verteilung kann bei einer geringeren Anzahl an Bewerbungen für einen der beiden Schwerpunkte abgewichen werden.
(2)Für die Zulassung gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 1
§ 2 Vergabe der Ausbildungsplätze 1 Für Härtefälle (§ 4) steht ein Platz je Ausbildungsgang zur Verfügung; bleibt dieser frei, wird er nach Satz 2 vergeben. 2 Die übrigen Plätze werden innerhalb der Schwerpunkte „Damen“ und „Herren“ jeweils nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten (§ 3) vergeben. 3 Gibt es für einen der beiden Schwerpunkte weniger als zwölf Bewerbungen, so werden die verbleibenden Plätze nach den in § 3 genannten Kriterien an Bewerberinnen und Bewerber für den anderen Schwerpunkt vergeben.
§ 2§ 3 Vergabe nach Eignung und Leistung unter Berücksichtigung von Wartezeiten
(1)1 Der Rang der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers ergibt sich aus der Gesamtnote des Gesellenbriefes oder des Facharbeiterbriefes. 2 Sind nur Einzelnoten ausgewiesen, wird aus diesen die Durchschnittsnote auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und nicht gerundet bei der Bestimmung des Ranges zugrunde gelegt.
(2)Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Ausbildung in zwei für die Fachrichtung Bekleidungsgestaltung (Gewandmeister) geeigneten Ausbildungsberufen abgeschlossen haben, wird der Gesellenbrief oder der Facharbeiterbrief mit der besseren Note berücksichtigt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung wegen der Note ihres Gesellen- oder Facharbeiterbriefes bereits einmal abgelehnt worden ist, verbessert sich der Rang nach Absatz 1 bei jeder Wiederholungsbewerbung um eine halbe Note, insgesamt aber um nicht mehr als eineinhalb Noten.
(4)Bei Ranggleichheit entscheidet die Dauer der Gesellentätigkeit als Schneiderin oder als Schneider in einer Theater- oder Kostümwerkstatt; ist diese gleich, entscheidet das höhere Lebensalter; empfohlen werden mindestens zwei Jahre Gesellentätigkeit im Berufsbild.
§ 3§ 4 Härtefälle
(1)Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten wird ein Ausbildungsplatz an eine Bewerberin oder einen Bewerber vergeben, die beziehungsweise der nach § 3 nicht zugelassen werden konnte.
(2)Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen würde.
(3)Die Bewerberin oder der Bewerber wird nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte ausgewählt.
§ 4§ 5 Bewerbungen
(1)1 Die Ausbildung beginnt jeweils am
- August eines Jahres. 2 Bewerbungen müssen schriftlich bis zum
- April des jeweiligen Jahres bei der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - eingegangen sein.
(2)In der Bewerbung ist anzugeben, ob die Ausbildung mit dem Schwerpunkt Damen oder Herren beabsichtigt ist.
(3)Der Bewerbung sind beizufügen:
- ein vollständig ausgefüllter Anmeldebogen,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- ein Lichtbild,
- beglaubigte Ablichtungen der für die Entscheidung über die Zulassung erforderlichen Zeugnisse und Nachweise.
§ 5
§ 6 Zulassung 1 Über die Zulassung entscheidet die Abteilungsleitung der Fachschule für Gestaltung - Gewandmeisterin und Gewandmeister - oder eine Stellvertretung. 2 Über die Zulassungsentscheidungen ist eine Niederschrift zu führen, in der insbesondere die Gründe für eine Aufnahme wegen außergewöhnlicher Härte nach § 2 zu dokumentieren sind.
§ 6
§ 7 Unwirksamkeit der Zulassung Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene Person nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt, dass sie die Zulassung annimmt oder wenn sie den zugewiesenen Ausbildungsplatz unentschuldigt nicht innerhalb der ersten fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch nimmt.
§ 7
§ 8 Vergabe freibleibender Ausbildungsplätze Ausbildungsplätze, die unentschuldigt nicht innerhalb der ersten fünf regulären Unterrichtstage in Anspruch genommen werden oder aus anderen Gründen freibleiben, werden an die rangnächsten Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
§ 8
§ 9 (aufgehoben)
§ 9