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§ 6 STVO-BFSVoll Landesnorm Hamburg - Schlussbestimmung Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll)

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) vom

  1. Juli 1999 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) vom
  2. Juli 1999 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Anwendungsbereich 01.08.2012 § 2 - Struktur der Bildungsgangstundentafel 01.01.2004 § 3 - Umsetzung der Bildungsgangstundentafel 01.01.2004 § 4 - Festlegungen durch die Schulkonferenz 01.01.2004 § 5 - Schulveranstaltungen 01.01.2004 § 6 - Schlussbestimmung 01.01.2004 Anlage 1 - Bildungsgangstundentafel 01.01.2004 Anlage 2 - Bildungsgangstundentafel 01.01.2004 Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
  3. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die vollqualifizierende Berufsfachschule. 2 Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Berufsausbildungsabschluss, der nur in Schulen erworben werden kann. 3 Die dieser Verordnung als Anlagen 1 bis 5 beigefügten Bildungsgangstundentafeln setzen die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die auf die Pflichtfächer und den Wahlpflichtbereich insgesamt entfallen (Schülergrundstunden).

§ 1

§ 2 Struktur der Bildungsgangstundentafel 1 Die Bildungsgangstundentafel ist in Lernbereiche und Unterrichtsfächer gegliedert. 2 Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern. 3 Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen umfasst. 4 In Abhängigkeit insbesondere von der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen.

§ 2§ 3 Umsetzung der Bildungsgangstundentafel

(1)1 Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung. 2 Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
(2)Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden anzubieten.

§ 3

§ 4 Festlegungen durch die Schulkonferenz 1 Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den Lernbereichen um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen. 2 Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

§ 4

§ 5 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Betriebspraktika und Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.

§ 5§ 6 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1.

August 1999 in Kraft.

§ 6

Anlage 1 Bildungsgangstundentafel Schulform: Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenz (BFS BTA) Ausbildungsdauer: 2 Jahre Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden Lernbereich I Zellbiologie 160 Biotechnologische Untersuchungsverfahren 280 Biochemische Untersuchungsverfahren 480 Chemisch-physikalische Untersuchungsverfahren 400 Lernbereich II Biologisch-technische Untersuchungen 560 Chemisch-technische Untersuchungen 400 Lernbereich III Sprache und Kommunikation 80 Wirtschaft und Gesellschaft 120 Fachenglisch 80 Summe der Schülergrundstunden 2560

Anlage 2 Bildungsgangstundentafel Schulform: Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz (BFS PTA) Ausbildungsdauer: 2 Jahre Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden je Lernbereich Unterrichtsstunden je Fach Nummer ***) ) Informieren und Beraten 560 Arzneimittel und Diätetik 320 1, 7 Arzneidrogen 100 4 Gefahrstoffe und Pflanzenschutzmittel 80 5 Medizinprodukte 60 6 Prüfen 860 Chemie 200 2 Chemisch-pharmazeutische Übungen 540 13 Untersuchungen von Arzneidrogen 120 14 Herstellen 740 Galenik und Körperpflege 180 3, 8 Galenische Übungen 560 15 Umgang mit Kunden 400 Apotheken-Praxis und Kommunikation 160 16, 12.1 Recht und Beruf 80 11 Fachenglisch 80 12.2 Wirtschaft und Gesellschaft 80 12.3 Summe der Schülergrundstunden 2560 Fußnoten ***) Nummer entsprechend Teil A der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2352)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.