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§ 4 KibeGKostVO Landesnorm Hamburg - Teilbetrag Gebäudekosten Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinde

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) Vom 30. November 2004 Zum 28.08.2026

Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) vom

  1. November 2004 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Kostenerstattung der Förderung nach § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kostenverordnung - KibeGKostVO) vom
  2. November 2004 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Gegenstand 01.01.2005 § 2 - Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten 01.01.2005 § 3 - Teilbetrag Sachkosten 01.01.2005 § 4 - Teilbetrag Gebäudekosten 01.01.2005 § 5 - Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen 01.01.2005 § 6 - Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung 01.01.2005 § 7 - Verfahren bei neuen Trägern 01.01.2005 § 8 - Schlussbestimmung 01.01.2005 Auf Grund von § 8 Absatz 3 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom
  3. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am
  4. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Gegenstand

(1)Diese Verordnung regelt die Höhe der Kostenerstattung, die die Freie und Hansestadt Hamburg dem Kind nach § 7 Absatz 2 KibeG leistet, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 KibeG nicht vorliegen.
(2)Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wird von der zuständigen Behörde nach der vom Kind in Anspruch genommenen Leistungsart des Trägers ermittelt. Die zuständige Behörde kann sie für mehrere Einrichtungen eines Trägers oder von Trägerverbünden festsetzen.
(3)Die erstattungsfähigen Kosten setzen sich zusammen aus einem Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten, einem Teilbetrag Sachkosten und einem Teilbetrag Gebäudekosten. Für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder kommt ein Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen hinzu.
(4)Die Kosten werden dem Kind für die bewilligte Leistung und Dauer der Betreuung erstattet, abzüglich eines Familieneigenanteils, der nach der Familieneigenanteilsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 419) errechnet wird. § 21 KibeG gilt entsprechend.

§ 1

§ 2 Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten Der Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten wird ermittelt, indem die nach § 4 Absätze 4 und 5 der Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung vom

  1. November 2004 (HmbGVBl. S. 449) förderfähigen Personalwochenstunden mit den Kostensätzen je Stunde, die im Rahmen der zuletzt bestehenden Vereinbarung nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom
  2. April 2003 (HmbGVBl. S. 51) oder § 18 Absatz 2 KibeG anerkannt worden sind, multipliziert werden.

§ 2§ 3 Teilbetrag Sachkosten

(1)Mit dem Teilbetrag Sachkosten werden die Kosten für Küche, Reinigung, Verwaltung, Honorare und sonstige nicht gebäudebezogene Sachkosten pauschal erstattet.
(2)Die Sachkostenpauschalen in den jeweiligen Leistungsarten sind je Kind und Monat in Höhe der zuletzt auf Basis von § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG vereinbarten Pauschalen abzüglich 6 vom Hundert erstattungsfähig.
(3)Für die Leistungsart E 5 wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.

§ 3§ 4 Teilbetrag Gebäudekosten

(1)Die einem Träger entstehenden notwendigen Gebäudekosten sind Grundlage für den Teilbetrag Gebäudekosten je betreutem Kind.
(2)Der Umfang notwendiger Gebäudekosten ermittelt sich nach den in den Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG festgelegten Werten
(3)Die notwendigen Gebäudekosten werden geteilt durch die Standardkapazität gemäß der nach § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung. Davon wird ein Abschlag von 10 vom Hundert vorgenommen.
(4)In Härtefällen kann die zuständige Behörde einen geringeren Abschlag festsetzen.
(5)Für die Leistungsart E 5 wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.

§ 4

§ 5 Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen Der Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen bleibt unverändert gegenüber dem, der zuletzt im Rahmen des § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG trägerindividuell vereinbart worden ist.

§ 5

§ 6 Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung Die Teilbeträge Betreuungs- und Leitungskosten (§ 2), Sachkosten (§ 3), Gebäudekosten (§ 4) und Heilpädagogische Maßnahmen (§ 5) können an die Preisentwicklung angepasst werden. Die zuständige Behörde setzt jährlich die Preisanpassungsrate fest.

§ 6§ 7 Verfahren bei neuen Trägern Bei Trägern, mit denen keine Vereinbarungen nach § 15 Absatz 2 Hmb

KitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG bestanden haben, werden die Kostensätze nach § 2, der gebäudebezogene Aufwand nach § 4 und der Teilbetrag Heilpädagogische Maßnahmen nach § 5 nach der „Grundsatzvereinbarung über die Leistungsentgeltermittlung“ vom 19. Mai 2003 (Bürgerschaftsdrucksache 17/1753 vom 19. November 2002 S. 28) nachträglich ermittelt.

§ 7§ 8 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 2005 in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.