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§ 1 HmbLZulV Landesnorm Hamburg Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zul

Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) Vom 18. Dezember 1979 *) Zum 28.08.2026 aktuellste verf

Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) vom

  1. Dezember 1979 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) vom
  2. Dezember 1979 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.08.2023 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Auf Grund von § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
  3. Oktober 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 1675) wird verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion im Sinne von § 59 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes erhalten eine Stellenzulage 1. Lehrkräfte bei einer Verwendung
  1. a)an einer Jugendanstalt von 76,69 Euro,
  2. b)in den übrigen Justizvollzugsanstalten von 51,13 Euro, 2. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A als Dozentin oder Dozent mit Lehr-, Organisations- und Beratungstätigkeit im Bereich der Lehrerfortbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung von 76,69 Euro, 3. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A für die Dauer einer zeitlich begrenzten Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter im Bereich der Lehrerausbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung von 76,69 Euro, monatlich.
(2)Schulleitern, Schulleiterstellvertretern, Abteilungsleitern, Didaktischen Leitern und Studiendirektoren wird die Zulage nicht gewährt.
(3)Übt eine Lehrkraft mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die jeweils höhere gewährt.

§ 1

§ 2 Soweit durch § 1 eine nach den auf Grund von Artikel 5 § 3 Nummer 2 des Hamburgischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (

  1. BesVNG) vom
  2. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) weitergeltenden Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes bisher zustehende Zulage wegfällt, gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des
  3. BesVNG entsprechend.

§ 2§ 3 Diese Verordnung tritt am 1.

Januar 1980 in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.