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§ 2 SchfLehrKostKEV HA Landesnorm Hamburg - Ausgleichszahlung Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerh

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk Vom 8. Dezember 1970 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom

  1. Dezember 1970 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk vom
  2. Dezember 1970 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Errichtung 01.01.2004 § 2 - Ausgleichszahlung 01.01.2004 § 3 - Umlagen 01.01.2004 § 4 - Verwaltung 01.01.2004 § 5 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom
  3. September 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1634) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Errichtung

(1)Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichtet die Schornsteinfegerinnung Hamburg innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausgleichskasse.
(2)Mitglieder der Ausgleichskasse sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk ihren Kehrbezirk haben.

§ 1§ 2 Ausgleichszahlung

(1)1 Jedes Mitglied der Ausgleichskasse, das in deren Bereich einen Lehrling ausbildet (Anspruchsberechtigter), erhält jährlich 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe als Ausgleichszahlung. 2 Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2)Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nachträglich in der Zeit vom
  1. bis
  2. Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag des Anspruchsberechtigten in vier Raten jeweils am
  3. des letzten Monats des Kalendervierteljahres gewährt.
(3)1 Die Leistungen aus der Ausgleichskasse werden nach Kalendermonaten berechnet. 2 Besteht das Ausbildungsverhältnis in einem Kalendermonat mindestens 15 Tage, erhält der Anspruchsberechtigte für diesen Monat die Leistung in voller Höhe; bei kürzerer Dauer des Ausbildungsverhältnisses werden Leistungen für diesen Monat nicht gewährt.
(4)Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträge oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen.

§ 2§ 3 Umlagen

(1)1 Die Kosten für die Ausgleichszahlung und für die Verwaltung der Ausgleichskasse werden durch Umlagen gedeckt. 2 Die Höhe der Umlage wird am Ende jedes Kalenderjahres berechnet.
(2)Jedes Mitglied der Ausgleichskasse hat am 1. des ersten Monats des Kalendervierteljahres auf die Umlage eine Vorauszahlung zu entrichten, deren Höhe sich nach dem voraussichtlichen Bedarf der Kasse bestimmt.
(3)1 Die Pflicht zur Entrichtung der Umlage beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. 2 Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.

§ 3§ 4 Verwaltung

(1)Die Schornsteinfegerinnung bestellt für die Ausgleichskasse einen Verwalter.
(2)1 Über die Einnahmen und Ausgaben der Ausgleichskasse ist getrennt voneinander Rechnung zu führen. 2 Das Vermögen der Ausgleichskasse ist getrennt vom übrigen Vermögen der Innung zu verwalten.
(3)Der Verwalter hat am Jahresschluss eine Jahresrechnung aufzustellen.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1.

Januar 1971 in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.