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§ 2 RothstMNatSchGebV HA Landesnorm Hamburg - Schutzzweck Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor vom 20. Oktober 2009 gültig ab: 24.10.2

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor Vom 20. Oktober 2009 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor vom

  1. Oktober 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor vom
  2. Oktober 2009 24.10.2009 Eingangsformel 24.10.2009 § 1 - Naturschutzgebiet 24.10.2009 § 2 - Schutzzweck 24.10.2009 § 3 - Gebote 24.10.2009 § 4 - Verbote 17.09.2016 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.06.2010 § 6 - Außerkrafttreten 24.10.2009 Anlage - Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor 24.10.2009 Auf Grund der §§ 15, 16 und 17 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
  3. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392) in Verbindung mit § 27 Nummer 3 des Hamburgischen Jagdgesetzes vom
  4. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am
  5. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Naturschutzgebiet Die in der Anlage grün eingezeichnete, in der Gemarkung Langenhorn belegene Fläche wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 1

§ 2 Schutzzweck Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines repräsentativen, nacheiszeitlich geprägten Ausschnittes einer ehemals großflächig zusammenhängenden Hochmoorlandschaft. Das Naturschutzgebiet sichert einen vielfältigen Lebensraumkomplex aus Moor, Heide, Kleingewässer, Sumpfgebüsch und Düne mit ihren darin beheimateten Lebensgemeinschaften und dient als Lebensraum für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten wie Gagelstrauch, Wollgras, Mittlerer Sonnentau, Besenheide, Glockenheide, Bergsandglöckchen, Heidenelke, Sumpfbärlapp, Keulenbärlapp sowie Amphibien, Libellen, Wärme liebende Insekten, Spinnen und Schmetterlinge.

§ 2§ 3 Gebote Im Naturschutzgebiet ist es geboten, 1.

im Bestand stark gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch verstärkten Schutz sowie durch Pflege und Entwicklung ihrer Biotope sowie durch Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,

  1. Pflegemaßnahmen zum Erhalt von Moorflächen durchzuführen,
  2. Trockenheiden, Magerrasen, Trockenrasen, Moorwiesen, Hochmoor- und Übergangsmoorbereiche von aufkommendem Baumbewuchs freizuhalten und zu pflegen,
  3. Trampelpfade zu beseitigen,
  4. die Bevölkerung über den Schutzzweck in geeigneter Weise zu informieren.

§ 3§ 4 Verbote

(1)Im Naturschutzgebiet ist es verboten,
  1. Pflanzen und Pilze oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  3. bauliche Anlagen jeglicher Art, auch wenn sie keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, Frei- und Rohrleitungen, Maste, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten, anzulegen oder zu verändern, 3a. Pflanzen, Tiere oder andere Organismen anzusiedeln oder auszusetzen,
  4. Fischlaich oder Fische auszubringen oder Fische zu angeln,
  5. das Gebiet zu betreten oder zu befahren,
  6. zu reiten,
  7. Hunde oder Katzen auf andere Weise als an kurzer Leine mitzuführen, baden oder im Gebiet laufen zu lassen,
  8. in den Gewässern zu baden,
  9. Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen,
  10. die Ruhe der Natur durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
  11. brennende oder glimmende Gegenstände oder Glas wegzuwerfen oder zurückzulassen oder Feuer zu machen,
  12. zu zelten oder zu lagern,
  13. das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
  14. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
  15. Aufschüttungen oder Bohrungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Teiches und seiner Ufer durch Grabungen, den Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
  16. die Jagd auszuüben,
  17. den Wasserhaushalt zu verändern,
  18. mit Ballonen oder sonstigen Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen, Feuerwerkskörper, Drachen, Drohnen oder Flugmodelle jeglicher Art fliegen oder Schiffsmodelle auf den Gewässern fahren zu lassen.
(2)Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
  1. die Nummern 1 bis 3a, 5, 10, 13 bis 15, 17 und 18 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die zuständige oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde,
  2. die Nummern 1, 2, 5, 10 und 15 für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung sowie die Nummern 1, 2, 3, 5, 10 und 15 für die Beprobung und Unterhaltung der Grundwassermessstellen, soweit hierdurch der Schutzzweck und die Erhaltungsziele nach § 2 nicht erheblich beeinträchtigt werden,
  3. die Nummern 1, 2 und 16 sowie die Nummer 5 für das Betreten des Gebietes für die ordnungsgemäße Ausübung des Tierschutzes nach § 22 a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom
  4. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
  5. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Nummern 1, 2, 3a, 5, 10 und 14 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden, die den Schutzzweck nach § 2 erheblich beeinträchtigen könnten.

§ 4

§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 5

§ 6 Außerkrafttreten Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom

  1. Mai 1960 (HmbGVBl. S. 325), zuletzt geändert am
  2. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 375, 376), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden.

§ 6

Anlage Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet Rothsteinsmoor

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.