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§ 1 DuvenwNatSchGebV HA Landesnorm Hamburg - Naturschutzgebiet Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen vom 9. April 2019 gültig ab: 17.04.2

Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen Vom 9. April 2019 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Verordnung über das Naturschutzgebiet Duvenwischen

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten, 5.

die Nummer 7 für Diensthunde und Hunde in der Obhut der Eigentümerin oder des Eigentümers des jeweiligen Flurstücks, 6. die Nummern 1, 2, 4, 5, 12, 14 und 16 für die erforderlichen Maßnahmen von HAMBURG WASSER auf den Flurstücken 3951 und 7052 der Gemarkung Volksdorf, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten, 7.

die Nummern 1 bis 5, 12, 15 und, soweit Einfriedungen und Instandsetzungen vorhandener Baulichkeiten vorgenommen werden, die Nummer 14 für waldbauliche Maßnahmen, die Nummer 1 für verkehrssichernde Maßnahmen an Gehölzen und die Nummern 14 und 16 für Unterhaltungs- und Grundinstandsetzungsmaßnahmen im vorhandenen Wegebaukörper, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten, 8.

die Nummern 1, 2, 4, 5, 12 und, soweit gentechnisch nicht veränderte Organismen angesiedelt oder ausgesetzt werden, die Nummer 3, und, soweit Einfriedigungen vorgenommen werden, die Nummer 14 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis, soweit jeweils hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten, 9.

die Nummern 1, 2, 4, 5, 7, 12 und 15 für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd sowie zur Ausübung des Tierschutzes nach § 22a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom

  1. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert am
  2. November 2018 (BGBl. I S. 1850, 1851), in der jeweils geltenden Fassung, zur Nachsuche und zum Jagdschutz,
  3. die Nummern 1, 2, 4, 5, 12 und 16 für den Betrieb und die Unterhaltung von der Ver- und Entsorgung dienenden Leitungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten, 11.

die Nummern 1 bis 5, 12 und 15 für die mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfung mit einheimischen Nematoden durch die für die Gesundheit zuständige Behörde oder für den Pflanzenschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Behörde, soweit ein Auftreten des Eichenprozessionsspinners zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bevölkerung führen könnte und soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten.

(3)Von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 14 kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für Anlagen erteilen, die keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen, soweit hierdurch keine Veränderungen oder Störungen ausgelöst werden,

§ 2erheblich beeinträchtigen könnten. zur Einzelansicht § 4 § 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 69 BNat

SchG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Nummer 1 HmbBNatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt. zur Einzelansicht § 5 § 6 Schlussbestimmung Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom

  1. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am
  2. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 492), tritt außer Kraft, soweit Flächen durch diese Verordnung unter Schutz gestellt werden. zur Einzelansicht § 6 Anlage zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.