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WechsellichtVO Landesnorm Hamburg Anlage 1 Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom 28. April 1981 Textnachweis ab: 01.01.2004

Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom

  1. April 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom
  2. April 1981 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage 1 01.01.2004 Anlage 2 01.01.2004 Anlage 3 01.01.2004 Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
  3. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 1) Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden:

  1. Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage 1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
  2. im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage 2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
  3. im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage 3 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile. Fußnoten 1) Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.

§ 1§ 2

(1)1 Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. 2 Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. 3 Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. 4 Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.
(2)Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.

§ 2

§ 3 Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.

§ 3Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.