Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) Vom 28. April 1981 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom
- April 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Werbung mit Wechsellicht (WechsellichtVO) vom
- April 1981 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 Anlage 1 01.01.2004 Anlage 2 01.01.2004 Anlage 3 01.01.2004 Auf Grund von § 73 Absatz 8 und § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
- Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 1) Bei Werbeanlagen darf Wechsellicht in folgenden Gebietsteilen verwendet werden:
- Im Bereich des Vergnügungsviertels Reeperbahn an den Straßenseiten der in der Anlage 1 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
- im Bereich des Vergnügungsviertels Steindamm an den Straßenseiten der in der Anlage 2 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile,
- im Bereich des Stadtteils Hamburg-Altstadt an den Straßenseiten der in der Anlage 3 rot gekennzeichneten Grundstücke oder Grundstücksteile. Fußnoten 1) Die Anlagen 1 bis 3 wurden verkleinert wiedergegeben.
§ 1§ 2
(1)1 Werbeanlagen mit Wechsellicht sind nur an Gebäuden und innerhalb von Schaufenstern zulässig. 2 Das Wechsellicht darf sich in Form, Farbe und Helligkeit erst nach mindestens 30 Sekunden verändern. 3 Bei Schwell-Lichtanlagen und vergleichbaren Anlagen mit stufenlosem Wechsel von Form, Farbe und Lichtstärke muss eine Periode mindestens 30 Sekunden dauern. 4 Diese zeitlichen Begrenzungen gelten nicht in Gebietsteilen nach § 1 Nummer 1.
(2)Wechsellicht ist auch ohne die zeitliche Begrenzung nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Form von Laufschriften und sonstigen Lauflichtanlagen zulässig.
§ 2
§ 3 Außerhalb der in § 1 genannten Gebietsteile kann die Bauaufsichtsbehörde Werbeanlagen mit Wechsellicht ausnahmsweise innerhalb von Schaufenstern und ohne die Beschränkungen des § 2 Absatz 1 Sätze 2 und 3 zulassen, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.
§ 3Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.
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