Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom
Eingangsformel § 1 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die auf der anliegenden Karte durch eine gestrichelte Linie abgegrenzten Flächen an der Deichstraße. Fußnoten 1) Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Staffelgeschosse sind unzulässig.
§ 4 1 Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken der Gemarkung Altstadt-Süd dürfen die jeweils festgesetzten Traufhöhen nicht überschritten werden. Westseite der Deichstraße Ostseite der Deichstraße Flurstück 113 - 19,00 m Flurstück 187 - 15,80 m Flurstück 121 - 14,40 m Flurstück 185 - 16,04 m Flurstück 3 - 18,40 m Flurstück 184 - 12,63 m Flurstück 109 - 20,90 m Flurstück 183 - 13,50 m Flurstück 108 - 19,10 m Flurstück 157 - 10,00 m Flurstück 274 - 20,00 m Flurstück 182 und Flurstück 181 - 15,00 m Flurstück 150 - 16,93 m Flurstück 180 - 16,93 m Flurstück 179 - 17,00 m Flurstück 178 - 14,80 m Flurstück 26 - 14,50 m Flurstück 177 - 18,30 m Flurstück 176 - 17,80 m Flurstück 38 - 19,50 m 2 Für die Oberkante von Hauptsimsen gelten dieselben Höhen wie für die festgesetzten Traufhöhen.
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Bei der Ausbildung der Fassaden dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die in den Fassaden der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude enthalten sind.
§ 7 1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und bis zur Höhe der Brüstung des ersten Obergeschosses zulässig. 2 Waren- und Leistungsautomaten an den Außenseiten der Gebäude sind unzulässig. 3 Für Lichtwerbung sind nur weißes Licht und schwache Farbtöne zugelassen. 4 Die Verwendung von leuchtenden und beleuchteten Flächen, insbesondere als Lichtkästen, Vorstehschilder, Nasenschilder, Leuchtfahnen und Hintergrundfolien ist ausgeschlossen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.