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§ 1 DeichstrGestV HA Landesnorm Hamburg Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom 19. Februar 1974 Textnachweis ab: 01.01.2004

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße Vom 19. Februar 1974 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom

  1. Februar 1974 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Gestaltung der Deichstraße vom
  2. Februar 1974 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 - (aufgehoben) 14.09.2005 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 - (aufgehoben) 14.09.2005 § 6 01.01.2004 § 7 01.01.2004 Anlage 01.01.2004 Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom
  3. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 149) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die auf der anliegenden Karte durch eine gestrichelte Linie abgegrenzten Flächen an der Deichstraße. Fußnoten 1) Die Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 1

§ 2 (aufgehoben)

§ 2

§ 3 Staffelgeschosse sind unzulässig.

§ 3

§ 4 1 Für die Gebäude auf den nachstehend aufgeführten Flurstücken der Gemarkung Altstadt-Süd dürfen die jeweils festgesetzten Traufhöhen nicht überschritten werden. Westseite der Deichstraße Ostseite der Deichstraße Flurstück 113 - 19,00 m Flurstück 187 - 15,80 m Flurstück 121 - 14,40 m Flurstück 185 - 16,04 m Flurstück 3 - 18,40 m Flurstück 184 - 12,63 m Flurstück 109 - 20,90 m Flurstück 183 - 13,50 m Flurstück 108 - 19,10 m Flurstück 157 - 10,00 m Flurstück 274 - 20,00 m Flurstück 182 und Flurstück 181 - 15,00 m Flurstück 150 - 16,93 m Flurstück 180 - 16,93 m Flurstück 179 - 17,00 m Flurstück 178 - 14,80 m Flurstück 26 - 14,50 m Flurstück 177 - 18,30 m Flurstück 176 - 17,80 m Flurstück 38 - 19,50 m 2 Für die Oberkante von Hauptsimsen gelten dieselben Höhen wie für die festgesetzten Traufhöhen.

§ 4

§ 5 (aufgehoben)

§ 5

§ 6 Bei der Ausbildung der Fassaden dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die in den Fassaden der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude enthalten sind.

§ 6

§ 7 1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und bis zur Höhe der Brüstung des ersten Obergeschosses zulässig. 2 Waren- und Leistungsautomaten an den Außenseiten der Gebäude sind unzulässig. 3 Für Lichtwerbung sind nur weißes Licht und schwache Farbtöne zugelassen. 4 Die Verwendung von leuchtenden und beleuchteten Flächen, insbesondere als Lichtkästen, Vorstehschilder, Nasenschilder, Leuchtfahnen und Hintergrundfolien ist ausgeschlossen.

§ 7Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.