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§ 5 SachsentorVO Landesnorm Hamburg - Werbeanlagen Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) vom 13. Juni 1978 Textnachweis

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) Vom 13. Juni 1978 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) vom

  1. Juni 1978 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor (SachsentorVO) vom
  2. Juni 1978 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Geltungsbereich 01.01.2004 § 2 - Allgemeine Anforderungen 01.01.2004 § 3 - Besondere Anforderungen 01.01.2004 § 4 - Anforderungen in Teilbereichen 01.01.2004 § 5 - Werbeanlagen 01.01.2004 § 6 - Ausnahmen 01.01.2004 Anlage 01.01.2004 Auf Grund des § 114 Absatz 1 Nummer 6 der Hamburgischen Bauordnung vom
  3. Dezember 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 1) Geltungsbereich

(1)Die Vorschriften dieser Verordnung für den Milieubereich Sachsentor mit der Straße Sachsentor, Teilen der Alten Holstenstraße und der Wentorfer Straße sowie deren näheren Umgebung gelten für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen.
(2)Die besonderen Anforderungen des § 4 gelten für die in der Anlage durch eine gestrichelte rote Linie jeweils abgegrenzten Flächen (Teilbereiche A bis G). Fußnoten 1) Die in Absatz 2 genannte Anlage wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 1§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1)Bei Errichtung, Änderung und Instandhaltung von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dach- und Fassadenformen sowie Farben und Baustoffe der Bebauung anzupassen, die dem Milieubereich das besondere Gepräge geben; bei baulichen Anlagen in Teilbereichen ist auf das besondere Gepräge des jeweiligen Teilbereichs abzustellen.
(2)Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
  1. den gewundenen Verlauf der Straße Sachsentor mit den wechselnden Straßenraumquerschnitten und den Vor- und Rücksprüngen der Gebäudefronten;
  2. die geschlossene Straßenrandbebauung mit gestalterisch gegeneinander abgesetzten Einzelfassaden;
  3. die abwechslungsreich gegliederte Dachlandschaft.

§ 2§ 3 Besondere Anforderungen

(1)1 Gebäudefassaden sind senkrecht zu gliedern. 2 Dabei sind im Abstand von höchstens 12 m Gliederungselemente, wie Erker, Vor- und Rücksprünge so anzuordnen, dass der Eindruck mehrerer Gebäude oder Gebäudeteile entsteht. 3 Die Dächer sind der Gliederung der Fassade anzugleichen.
(2)Die Geschossunterteilung muss an den Gebäudefassaden erkennbar sein.
(3)Bei Eckgebäuden und an Gebäudevorsprüngen ist die Fassadengestaltung über Eck herumzuführen.
(4)1 Erdgeschossfassaden müssen in ihrer Gliederung den Obergeschossfassaden entsprechen. 2 Sie dürfen nicht durch besonders betonende Trennungselemente abgesetzt sein. 3 Bei Markisen ist auf die vertikalen Gliederungen Rücksicht zu nehmen.
(5)Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.

§ 3§ 4 Anforderungen in Teilbereichen

(1)Teilbereiche A und F der Anlage
  1. Für die Fassaden soll rotes oder braunes Ziegelmaterial und für die geneigten Dachflächen sind rote bis braune Dachpfannen zu verwenden.
  2. Zugänge und Durchblicke zum Wasser sind zu erhalten.
(2)Teilbereiche B und E der Anlage Das einheitliche Fassadenbild aus dreigeschossigen Fronten, das durch plastische Modellierung mit Eckbetonungen, Mansardendächern mit Ecktürmen und geringfügig gegeneinander abgesetzte Traufhöhen bestimmt wird ist zu erhalten.
(3)Teilbereiche C und G der Anlage
  1. Die giebelständige Bauweise ist zu erhalten.
  2. Am Bergedorfer Markt (Hausnummern 15 bis 25) soll die Gebäudefirsthöhe 11 m nicht überschreiten. Die Dachneigung darf nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Grad betragen.
(4)Teilbereich D der Anlage Ortsfeste bauliche Anlagen und ortsfeste Werbeanlagen sind unzulässig.

§ 4

§ 5 Werbeanlagen Werbeanlagen an Fassaden sind nur an der Stätte der Leistung, und zwar unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses, zulässig.

§ 5

§ 6 Ausnahmen In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.

§ 6Anlage Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.