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§ 2 GartendelAigNatDenkmSchV HA Landesnorm Hamburg - Gebote Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals »Garten de l'Aigles« vom 5. April 1994 Textnachwei

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals »Garten de l'Aigles« Vom 5. April 1994 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals »Garten de l'Aigles« vom

  1. April 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals »Garten de l'Aigles« vom
  2. April 1994 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Naturdenkmal 01.01.2004 § 2 - Gebote 01.01.2004 § 3 - Verbote 01.01.2004 § 4 - Ordnungswidrigkeiten 01.06.2010 § 5 - Schlussbestimmung 01.01.2004 Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom
  3. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167), zuletzt geändert am
  4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 283), wird verordnet:

Eingangsformel § 1 1) Naturdenkmal

(1)Die in der anliegenden Karte grün eingezeichnete, auf dem Flurstück Nr. 3438 der Gemarkung Eppendorf liegende Teilfläche des ehemaligen Gartens der Familie de l'Aigles wird zum Naturdenkmal erklärt.
(2)Schutzzweck ist die Erhaltung eines verbliebenen einzigartigen Gartenteils mit seiner eindrucksvollen Gestaltung aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen sowie auf Grund seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Fußnoten 1) Auf den Abdruck der in Absatz 1 genannte Karte wurde verzichtet.

§ 1

§ 2 Gebote Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten, die historischen Gartenstrukturen dauerhaft zu erhalten und wiederherzustellen.

§ 2§ 3 Verbote

(1)Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten,
  1. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  2. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder sie durch sonstige Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  3. Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt durch Grabungen, Abbau oder durch Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
  4. bauliche Anlagen oder Einfriedungen jeglicher Art, Frei- oder Rohrleitungen sowie Wege oder Treppen zu errichten, anzulegen oder zu verändern,
  5. die Fläche durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
  6. die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern.
(2)Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Maßnahmen der Gartendenkmalpflege aufgrund eines Pflege- und Entwicklungsplanes.

§ 3

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 4

§ 5 Schlussbestimmung Die Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung der Fläche des künftigen Naturdenkmals »Garten de l'Aigles« vom 21. April 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 89) tritt außer Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.