Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben Vom 7. Juni 1988 Zum 28.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben vom
- Juni 1988 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben vom
- Juni 1988 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Naturdenkmal 01.01.2004 § 2 - Gebote 01.01.2004 § 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen 01.01.2004 § 4 - Verbote 01.01.2004 § 5 - Ordnungswidrigkeiten 01.06.2010 § 6 - Schlussbestimmung 01.01.2004 Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals 01.01.2004 Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom
- Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Naturdenkmal
(1)1 Der in der Gemarkung Poppenbüttel belegene Oberlauf des Poppenbütteler Grabens mit seiner Umgebung wird zum Naturdenkmal erklärt. 2 Das Naturdenkmal mit seiner geschützten Umgebung ist auf der anliegenden Karte grün eingezeichnet.
(2)Schutzzweck ist die Erhaltung eines selten gewordenen Übergangsmoores mit seinen Tier- und Pflanzenarten.
§ 1§ 2 Gebote Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten, 1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft zu ergänzen,
- Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
- Knicks zu erhalten und alle 5 bis 10 Jahre fachgerecht zu knicken.
§ 2
§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
- Die östlichen, mit Weidengebüsch bestandenen Flächen sowie die offenen Moorbereiche werden vom Birkenbewuchs freigehalten.
- Die Fläche des Naturdenkmals wird eingezäunt und am West- und Ostrand ein Viehdurchtrieb zur Verbindung der nördlich und südlich angrenzenden Flächen abgezäunt.
§ 3§ 4 Verbote
(1)Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten,
- Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- Federwild zu füttern oder die Jagd auszuüben,
- das Gebiet zu betreten,
- die Wasserflächen zu befahren oder Modellboote auf ihnen fahren zu lassen,
- zu angeln,
- Hunde frei laufen zu lassen,
- Feuer zu machen,
- zu zelten oder zu lagern,
- Fahrzeuge abzustellen,
- das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
- Pflanzenschutz- oder Düngemittel auszubringen,
- eine Beweidung des Grünlandes ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen,
- bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten oder anzulegen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers und seines Ufers durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
- die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern.
(2)Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
- die Nummern 1, 2, 4, 5 und 14 bis 17 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Nummern 1, 2, 4 und 10 für die mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmte Beweidung,
- die Nummern 1, 4 und 10 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
- die Nummern 2, 4 und 15 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
- die Nummern 4 und 13 für den Viehdurchtrieb am West- und Ostrand des Naturdenkmals.
§ 4
§ 5 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
§ 5
§ 6 Schlussbestimmung Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Poppenbüttel vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 161, 165) tritt für die Fläche des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben außer Kraft.
§ 6
Anlage Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/ha/ecb17a9e-1909-4d4c-81b4-388d59778a5a-hh791-1-79+1988+83+anlage.pdf